Fernunterrichtsvertrag
1. Allgemein
Als Fernunterrichtsvertrag wird die vertragliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten bezeichnet, bei der der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und der Lernerfolg durch den Lehrenden überwacht wird.
Der Fernunterrichtsvertrag ist gemäß § 3 Abs. 1 FernUSG in Textform abzuschließen. Durch die sogenannte "Buttonlösung" des § 312j Abs. 3 BGB wird Verbrauchern jedenfalls im elektronischen Geschäftsverkehr deutlich gemacht, dass sie einen Vertrag abschließen, der sie zu einer Zahlung verpflichtet. Insofern werden Verbraucher vor Vertragsschluss auch hinreichend gewarnt.
2. Zulassung
Die Lehrgänge sind gemäß § 12 FernUSG zulassungsbedürftig.
3. Informationspflichten und Widerrufsrecht
Gemäß der §§ 3 f. FernUSG ist bei den Informationspflichten und Widerrufsrechten wie folgt zu unterscheiden:
Bei Fernunterrichtsverträge, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene geschlossen werden:
Es gelten zwingend die BGB-Informationspflichten und das Widerrufsrecht für Fernabsatzverträge.
Bei in Ladengeschäften/Büros geschlossenen Fernunterrichtsverträgen:
Informationspflichten:
Die Informationspflichten bestimmen sich nach den §§ 312d Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 246a EGBGB. Dabei muss der Vertrag über die in § 3 Abs. 3 FernUSG aufgeführten wesentlichen Eigenschaften informieren:
Zu den wesentlichen Eigenschaften gehören regelmäßig die Art und Geltung des Lehrgangsabschlusses, Ort, Dauer und Häufigkeit des begleitenden Unterrichts sowie Angaben über die vereinbarten Zeitabstände für die Lieferung des Fernlehrmaterials. Bereitet der Fernunterrichtsvertrag auf eine externe Prüfung vor, so gehört regelmäßig auch die Angabe zu Zulassungsvoraussetzungen zu den wesentlichen Eigenschaften.
Widerrufsrecht:
Das Widerrufsrecht bestimmt sich gemäß § 4 FernUSG nach dem allgemein für Verbraucherverträge geltenden Widerrufsrecht.
Bei Fernunterricht gegen Teilzahlungen besteht gemäß § 9 FernUSG die in § 356b BGB geregelte Widerrufsfrist.
4. Kündigung
Der Lernende kann den Vertrag nach der gesetzlichen Regelung des § 5 FernUSG erstmalig zum Ablauf der ersten sechs Monate nach Vertragsschluss unter Einhaltung einer sechs-wöchigen Kündigungsfrist schriftlich kündigen. Nach Ablauf des ersten Halbjahres ist eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten.
Weichen Vertragsklauseln von diesen Regelungen ab, so sind sie gemäß § 10 FernUSG unwirksam.
Prütting/Wegen/Weinreich: BGB. Kommentar; 15. Auflage 2020