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Widerruf - Fernabsatzvertrag

 Normen 

§ 312g BGB

 Information 

1. Grundsatz

Hinweis:

Die in diesem Beitrag dargestellten Inhalte gelten gleichermaßen für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge.

§ 312g Abs. 1 BGB räumt dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB ein.

Die Inhalte des Widerrufsrechts sind in dem Beitrag "Widerruf - Verbrauchervertrag" dargestellt. Abweichungen von dem allgemeinen Widerrufsrecht bestehen jedoch bei dem Beginn der Widerrufsfrist, siehe insofern die Ausführungen unten.

2. Ausschluss des Widerrufsrechts bei bestimmten Vertragsarten

Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei den in § 312g Abs. 2 BGB aufgeführten folgenden Vertragsarten:

  • Nummer 1 nimmt die Lieferung von Waren aus, die nach Verbraucherspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind. Danach dürfen die Waren nicht vorgefertigt sein, und es muss für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Entscheidung durch den Verbraucher maßgeblich sein. Als Beispiel nennt die Richtlinie nach Maß gefertigte Vorhänge.

  • Ebenfalls ausgenommen sind Waren, die schnell verderben oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde.

    Mehrere OLGs haben bei dem Online-Versand von Medikamenten ein Widerrufsrecht anerkannt. Die Online-Apotheken hatten mit Hinweis auf das Verbot des Weiterverkaufs ein "rechtliches Verderben" angenommen. Dem ist die Rechtsprechung entgegengetreten (OLG Karlsruhe 09.02.2018 - 4 U 87/17).

  • Nummer 3 enthält eine Ausnahme für versiegelt gelieferte Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, sofern deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.

    (1)"Schließt ein Verbraucher mit einem Online-Händler einen Kaufvertrag über eine neue Matratze, die ihm mit einer Schutzfolie versiegelt geliefert wird, handelt es sich hierbei nicht um einen Vertrag zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wird" (BGH 03.07.2019 - VIII ZR 194/16).

  • Auch ausgeschlossen sind nach Nummer 4 gelieferte Waren, die nach der Lieferung aufgrund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt werden, wie das z.B. bei der Lieferung von Heizöl der Fall ist.

  • Nummer 5 statuiert eine Ausnahme für alkoholische Getränke, deren Preis zwar bereits bei Abschluss des Kaufvertrags vereinbart wurde, deren Lieferung aber erst nach frühestens 30 Tagen erfolgen kann, sofern deren aktueller Wert von Schwankungen auf dem Markt abhängt, die nicht im Einflussbereich des Unternehmers liegen. Hierunter fallen etwa Verträge über die Lieferung von Wein, bei denen die Lieferung erst lange nach dem Abschluss eines Kaufvertrags spekulativer Art erfolgen soll.

  • Ebenfalls ausgeschlossen sind nach Nummer 6 Ton- und Videoaufnahmen und Computersoftware, die auf einem versiegelten körperlichen Datenträger, wie z.B. CD-ROM oder DVD, geliefert werden und vom Verbraucher entsiegelt worden sind.

  • Nummer 7 lässt das Widerrufsrecht bei der Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten entfallen. Während zuvor das Widerrufsrecht des Verbrauchers dann bestand, wenn dieser seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hatte, kommt es darauf nunmehr nicht mehr an. Das Widerrufsrecht besteht jetzt bei Abonnementverträgen über die Lieferung der oben genannten Publikationen. Andererseits entfällt es aber auch bei telefonisch geschlossenen Verträgen, wenn es sich nicht um einen Abonnementvertrag handelt.

  • Die Ausnahme in Nummer 8 besteht für Waren und Dienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt.

  • Mit Nummer 9 werden Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen als Wohnzwecken, Beförderung von Waren und Mietwagen, die Lieferung von Speisen und Getränken und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen vom Widerrufsrecht ausgenommen, sofern der Vertrag einen spezifischen Termin oder Zeitraum für die Erbringung vorsieht.

    Hierunter fallen nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/12637) z.B. die Anmietung von Hotelzimmern und Mietwagen sowie die Bestellung von Catering. Der Begriff der "Ware" setzt nicht voraus, dass die jeweilige bewegliche Sache handelbar ist. Die Ausnahme für die Beförderung von Waren umfasst daher auch bewegliche Sachen, die z.B. im Rahmen eines Umzugs oder zur Entsorgung befördert werden.

    Hinweis:

    Diese Verträge waren zuvor - mit Ausnahme der Kraftfahrzeugvermietung - vom Anwendungsbereich der Fernabsatzverträge ausgenommen. Nunmehr ist nur noch die Beförderung von Personen insgesamt von den Vorschriften über Fernabsatzverträge und über außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge ausgenommen. Bei den weiteren Verträgen sind die Informationspflichten einzuhalten, lediglich das Widerrufsrecht entfällt.

    Voraussetzung ist, dass der Unternehmer sich verpflichtet, die Dienstleistung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu erbringen. Die Ausnahmen vom Widerrufsrecht bestehen vor dem Hintergrund, dass der Unternehmer Kapazitäten bereitstellt, die er bei einem Widerruf möglicher Weise nicht mehr anderweitig nutzen kann.

  • Gemäß Nummer 10 ist das Widerrufsrecht ebenfalls bei öffentlich zugänglichen Versteigerungen (Online-Auktion) ausgeschlossen. Erfasst sind auch Internet-Versteigerungen.

  • Auch Verträge, bei denen der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen.

    Dabei umfasst der Ausschluss des Widerrufsrechts lediglich die dringenden Arbeiten, zu denen der Unternehmer auch angefordert wurde. Erbringt der Unternehmer in diesem Zusammenhang weitere Dienstleistungen, die der Verbraucher nicht ausdrücklich verlangt hat, oder liefert er Waren, die für die angeforderte Reparatur oder Instandsetzung nicht notwendigerweise als Ersatzteil benötig werden, so greift insoweit der Ausschluss des Widerrufsrechts nicht ein.

    Hinweis:

    Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/12637) dürften hiervon ganz überwiegend außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen betroffen sein. Denn ein Vertrag über Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten dürfte in der Regel nicht bereits im Fernabsatz im Rahmen der Vereinbarung eines Termins geschlossen werden, sondern erst, wenn sich der Unternehmer an Ort und Stelle einen Eindruck von den zu erbringenden Leistungen gemacht hat.

  • Im Fernabsatz geschlossene Verträge zur Erbringung von Wett- und Lotteriedienstleistungen sind grundsätzlich vom Widerrufsrecht ausgenommen. Auch weiterhin greift die Ausnahme nicht ein, wenn der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat. Hier sind Verbraucher vor Verträgen zu schützen, die gerade im Rahmen unerbetener Telefongespräche geschlossen werden. Für Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, bleibt das Widerrufsrecht ebenfalls wie im bisherigen Recht bestehen.

  • Notariell beurkundete Verträge werden vom Widerrufsrecht ausgenommen. Der Notar ist unabhängiger und unparteiischer Betreuer der Beteiligten. Durch die ihm im Rahmen der Beurkundung obliegenden Verlesungs-, Prüfungs- und Belehrungspflichten wird einer Überforderung oder Überrumpelung des Verbrauchers wirksam entgegengetreten. Aber: Bei beurkundungspflichtigen Verträgen über Finanzdienstleistungen ist das Widerrufsrecht nur dann ausgeschlossen, wenn der Notar bestätigt, dass die für den Vertrag geltenden Informationspflichten eingehalten sind.

3. Verhältnis des Widerrufsrechts zu anderen Widerrufsrechten

§ 312g Abs. 3 BGB regelt das Verhältnis des Widerrufsrechts nach Absatz 1 zu anderen Widerrufsrechten und stellt klar, dass ein Widerrufsrecht nach Absatz 1 dann nicht besteht, wenn der Verbraucher bereits nach den §§ 495 oder 506 bis 512 BGB zum Widerruf berechtigt ist. Zudem wird geregelt, dass das in § 126 des Investmentgesetzes enthaltene Widerrufsrecht für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge vorgeht.

4. Beginn der Widerrufsfrist

In Abweichung von der allgemeinen Regel des § 355 Abs. 2 BGB, nach der die Widerrufsfrist grundsätzlich mit Vertragsschluss beginnt, bestehen für die folgenden Formen von Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen gemäß § 356 Abs. 2 BGB die gesonderten Regelungen für den Beginn der Widerspruchsfrist:

  1. a)

    Bei Verbrauchsgüterkaufverträgen:

    Allgemeiner Grundsatz: Bei Verbrauchsgüterkäufen beginnt die Frist grundsätzlich mit dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Beförderer ist, den physischen Besitz an der Ware erlangt hat.

    Besonderheiten gelten für Verbrauchsgüterkäufe nach Nummer 1 Buchstabe b bis d:

    So beginnt die Widerrufsfrist nach Buchstabe b, wenn mehrere Waren in einem Bestellvorgang bestellt, aber getrennt geliefert werden, erst mit dem Erhalt der letzten Teillieferung.

    Etwas anderes dürfte jedoch dann gelten, wenn die Auslegung der Willenserklärungen trotz des einheitlichen Bestellvorgangs zu dem Ergebnis führt, dass kein einheitlicher, sondern zwei oder mehrere getrennte Kaufverträge vorliegen, weil es z.B. an einem erkennbaren Zusammenhang zwischen den verschiedenen Waren fehlt. In diesem Fall ist die Widerrufsfrist für jeden Kaufvertrag getrennt zu ermitteln.

    Der der Regelung des Buchstaben b zugrunde liegende Gedanke greift nach Buchstabe c auch für einen Verbrauchsgüterkauf:, bei dem die Ware in mehreren Teilsendungen geliefert wird.

    Bei einem Kaufvertrag zur regelmäßigen Lieferung von Waren über einen festgelegten Zeitraum hinweg kommt es nach Buchstabe d auf den Zeitpunkt an, zu dem der Verbraucher oder der vorgenannte Dritte die erste Ware erhalten hat.

  2. b)

    Bei einem Vertrag, der die nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge angebotene Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, die Lieferung von Fernwärme oder die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten zum Gegenstand hat, beginnt die Widerrufsfrist mit Vertragsschluss.

    Hinweis:

    Da Verträge über die Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, wenn sie nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, von Fernwärme oder über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten vom innerstaatlichen Recht zumindest teilweise als Verträge über Warenlieferungen behandelt werden, war dieser Bereich gesondert zu regeln.

    Von den Energielieferungsverträgen unterscheiden sich die Energieliefer-Contracting-Verträge (Gewerbliches Wärmecontracting) allenfalls dadurch, dass die zur Belieferung notwendige Anlage in vielen Fällen auf dem Grundstück des Kunden steht. Eine andere Behandlung der Energieliefer-Contracting-Verträge ist hierdurch jedoch nicht gerechtfertigt. Der Contractor liefert - wie bei leitungsgebundener Energieversorgung - Wärme aus einer Anlage, für die er allein verantwortlich ist.

Die Widerrufsfrist beginnt jedoch in keinem Fall, bevor der Unternehmer seine Informationspflichten zum Widerrufsrecht erfüllt hat.

5. Rückgabe / Rücksendung

Die Rückgabe / Rücksendung ist entgegen einer anderslautenden Erklärung in der Gesetzesbegründung weiterhin gemäß § 355 Abs. 1 S. 3 BGB als konkludente Widerrufserklärung anerkannt.

Gemäß § 357 Abs. 1 BGB sind die empfangenen Leistungen spätestens innerhalb von 14 Tagen zurückzugewähren. Fristbeginn ist gemäß § 355 Abs. 3 S. 2 BGB für den Verbraucher die Abgabe der Widerrufserklärung.

Der Verbraucher wahrt die Frist durch die rechtzeitige Rücksendung der Waren, wobei es auf die Absendung ankommt. Für den Unternehmer beginnt die Frist mit dem Zugang der Widerrufserklärung. Der Verbraucher kann die Ware hierbei auch an eine vom Unternehmer ermächtigte Person zurückgewähren, z.B. ein vom Unternehmen eingeschaltetes Logistikunternehmen. Untergang oder Verschlechterung der Ware beim Rücktransport haben nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/12637) daher keine Auswirkung auf den Rückerstattungsanspruch des Verbrauchers. Der Verbraucher ist jedoch verpflichtet, die Waren angemessen zu verpacken. Dies bedeutet nicht automatisch, dass er die Originalverpackung verwenden muss.

Nach § 357 Abs. 2 BGB hat der Unternehmer auch die Kosten der Lieferung zurückzugewähren. Dies gilt nicht, wenn der Verbraucher ausdrücklich eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene, günstigste Standardlieferung wählt, z.B. eine Expresslieferung. Im letztgenannten Fall hat der Verbraucher keinen Anspruch auf den Differenzbetrag zwischen der angebotenen Standard- und der Expresslieferung.

Der Unternehmer hat nach § 357 Abs. 3 BGB für die Rückzahlung das Zahlungsmittel zu verwenden, das auch der Verbraucher bei seiner Zahlung verwendet hat. Hat der Verbraucher bar bezahlt, muss der Unternehmer ihm den Betrag bar erstatten. Erfolgte die Zahlung unbar von Konto zu Konto, z.B. durch Überweisung oder im Lastschriftverfahren, muss der Unternehmer den Betrag auf das Konto des Verbrauchers zurückerstatten. Nur in dem Fall, in dem der Verbraucher einen Gutschein eingesetzt hat, kann der Unternehmer seiner Erstattungspflicht infolge des Widerrufs durch Zusendung eines Gutscheins nachkommen. Der Unternehmer kann nur dann hier- von abweichen, wenn er mit dem Verbraucher ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen hat und dem Verbraucher durch diese Art der Rückzahlung keine Kosten entstehen.

Der Unternehmer kann die Rückzahlung gemäß § 357 Abs. 4 BGB solange verweigern, bis er die Ware zurückerhalten oder vom Verbraucher den Nachweis der Rücksendung, etwa durch eine Einlieferungsquittung, erhalten hat.

Abweichend vom vormaligen Recht trägt der Verbraucher gemäß § 357 Abs. 6 BGB grundsätzlich die Kosten der Rücksendung der Ware, ohne dass es auf den Preis der zurückzusendenden Ware ankommt. Voraussetzung der Kostentragung durch den Verbraucher ist allerdings, dass der Unternehmer den Verbraucher zuvor über die Kostentragungspflicht unterrichtet hat und sich nicht selbst bereit erklärt hat, die Kosten zu tragen. Satz 3 betrifft außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge. Wird die Ware zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers geliefert, hat der Unternehmer die Ware nach Widerruf auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Ware so beschaffen ist, dass sie normalerweise nicht per Post zurückgesendet werden kann. Wird die Ware im Rahmen eines Vertreterbesuchs sogleich bei Vertragsschluss übergeben und eignet sich diese nicht zum Postversand, ist es sachgerecht, dass der Unternehmer die Ware im Fall des Widerrufs beim Verbraucher auf eigene Kosten abholt.

6. Wertersatz

§ 357 Abs. 7 BGB schafft eine Anspruchsgrundlage für einen Wertersatzanspruch des Unternehmers gegen den Verbraucher. Der Verbraucher schuldet Wertersatz für einen Wertverlust der Ware, sofern der Wertverlust auf einen für die Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit der Ware zurückzuführen ist. In diesem Fall verliert der Verbraucher das Widerrufsrecht nicht, haftet aber für einen etwaigen Wertverlust der Waren. Wenn er Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren feststellen will, sollte der Verbraucher mit ihnen nur so umgehen und sie nur so in Augenschein nehmen, wie er das in einem Geschäft tun dürfte. So sollte der Verbraucher beispielsweise ein Kleidungsstück nur anprobieren, nicht jedoch tragen dürfen. Der Verbraucher sollte die Waren daher während der Widerrufsfrist mit der gebührenden Sorgfalt behandeln und in Augenschein nehmen.

Voraussetzung des Anspruchs auf Wertersatz ist, dass der Unternehmer den Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat.

Unter Wertverlust der Ware können nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/12637) sowohl die normale Abnutzung infolge der bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme und des weiteren Gebrauchs der Ware als auch darüber hinausgehende Verschlechterungen wie z.B. eine Beschädigung der Ware infolge unsachgemäßer Handhabung oder übermäßiger Inanspruchnahme fallen. Auch ein vollständiger Wertverlust oder Untergang der Sache durch unsachgemäßen Umgang kann erfasst sein. Voraussetzung ist jedoch immer, dass der Wertverlust nicht auf den zur Prüfung der Ware notwendigen Umgang zurückzuführen ist. Zur Prüfung der Ware kann im Einzelfall auch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme gehören. Umgekehrt kann nach der Verkehrssitte eine Prüfung der Ware durch Ingebrauchnahme oder Öffnen der Verpackung unüblich sein, z.B. bei Medikamenten oder Kosmetik.

7. Erlöschen des Widerrufsrechts

Abweichend von der vormaligen Rechtslage erlischt das Widerrufsrecht gemäß § 356 Abs. 3 BGB auch bei unterbliebener oder nicht ordnungsgemäßer Belehrung über das Widerrufsrecht zukünftig zwölf Monate und 14 Tage nach Ablauf der ursprünglichen Widerrufsfrist. Dies gilt nicht für Verträge über Finanzdienstleistungen.

Daneben bestehen in § 356 Abs. 4 und 5 BGB Sonderregelungen über das Erlöschen des Widerrufsrecht für die folgenden Vertragsarten:

  • Dienstleistungen.

  • Bei digitalen Inhalten, die nicht auf körperlichen Datenträgern, wie z.B. CD-ROM oder DVD geliefert werden.

 Siehe auch 

EU-Verbraucherschutzdurchsetzung

Verbraucher

Verbraucherschlichtungsstellen

Verbrauchsgüterkaufvertrag

Hoffmann/Schneider: Die Rücksendung der Ware als Widerrufserklärung; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2015, 2529

Wendehorst: Das neue Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2014, 577

Willems: Rückzahlung in Gutscheinform beim Verbraucherwiderruf; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2018, 1049

Anmerkung 1: