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Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge

 Normen 

§ 312b BGB

 Information 

1. Einführung

Am 13. Juni 2014 ist die Reform des Verbraucherrechts 2014 in Kraft getreten. Im Rahmen dieser Reform wurde auch das Recht der vormaligen Haustürgeschäfte modernisiert:

Haustürgeschäfte werden nunmehr als "Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge" bezeichnet. Rechtsgrundlage ist § 312b BGB.

2. Erfasste Vertragsarten

§ 312b BGB knüpft - mit Ausnahme von Nummer 4 - nicht mehr ausschließlich an das Vorliegen besonderer, für das Direktvertriebsgeschäft typischer Situationen an, wie z.B. Verhandlungen am Arbeitsplatz oder in einer Privatwohnung, sondern stellt allgemein darauf ab, ob der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers verhandelt oder geschlossen wurde. Die Vorschrift ist damit weiter als der vormalige § 312 BGB a.F.; die vormaligen Haustürgeschäfte gehen hierin auf:

  • Unter einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag fällt gemäß § 312b Abs. 1 Nr. 1 BGB zunächst ein Vertrag, der bei gleichzeitiger Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers an einem Ort, der nicht zu den Geschäftsräumen des Unternehmers gehört, geschlossen wird.

    Hierzu gehören insbesondere auch Verträge, die in einer Privatwohnung, am Arbeitsplatz, in einem Restaurant, das nicht Geschäftsraum des vertragsschließenden Unternehmers ist, in einem Kurhaus oder auf allgemein zugänglichen Verkehrsflächen geschlossen werden. Hintergrund ist, dass der Verbraucher außerhalb von Geschäftsräumen möglicherweise psychisch unter Druck steht oder einem Überraschungsmoment ausgesetzt ist. Eine generelle Ausnahme für durch den Verbraucher bestellte Besuche lässt die Richtlinie nicht mehr zu.

  • Nummer 2 erweitert den Anwendungsbereich der Nummer 1 auf Verträge, bei denen der Verbraucher unter den dort genannten Umständen ein bindendes Angebot abgegeben hat. Für die Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers macht es keinen Unterschied, ob auch der Unternehmer seine Vertragserklärung außerhalb seiner Geschäftsräume abgegeben hat.

  • Nummer 3 erfasst Verträge, bei denen der Verbraucher außerhalb von Geschäftsräumen persönlich und individuell angesprochen wird, der Vertrag aber erst unmittelbar danach in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder über Fernkommunikationsmittel geschlossen wird.

    Von Nummer 3 erfasst ist nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/12637) insbesondere das Ansprechen des Verbrauchers im öffentlichen Verkehrsraum vor dem Geschäft des Unternehmers, bei dem auch ein Flugblatt übergeben werden kann. Auch in dieser Situation kann der Verbraucher unter Druck stehen oder einem Überraschungsmoment ausgesetzt sein.

    Nicht eingeschlossen ist der Fall, dass der Unternehmer zunächst in die Wohnung des Verbrauchers kommt, um ohne jede Verpflichtung des Verbrauchers lediglich Maße aufzunehmen oder eine Schätzung vorzunehmen, und der Vertrag erst zu einem späteren Zeitpunkt in den Geschäftsräumen des Unternehmers auf der Grundlage der Schätzung des Unternehmers abgeschlossen wird. In diesen Fällen ist nicht davon auszugehen, dass der Vertrag unmittelbar nachdem der Unternehmer den Verbraucher angesprochen hat, geschlossen worden ist, wenn dem Verbraucher ausreichend Zeit zur Verfügung stand, um vor Vertragsabschluss die Schätzung des Unternehmers zu prüfen.

  • Unter Nummer 4 fallen Verträge, die während eines vom Unternehmer oder mit seiner Hilfe organisierten Ausflugs geschlossen werden, in dessen Verlauf Waren oder Dienstleistungen beworben und zum Erwerb angeboten werden. Hierunter fallen insbesondere die klassischen "Kaffeefahrten". Die Vorschrift ist auch anwendbar, wenn der Ausflug zu einem Geschäftsraum des Unternehmers führt, in dem die Verträge geschlossen werden. Die Einfügung der Wörter "mit seiner Hilfe" ist notwendig, um auch den Fall zu erfassen, dass ein anderer Unternehmer den Ausflug organisiert als der Unternehmer, der die Waren oder Dienstleistungen anbietet.

Der BGH hat den Anwendungsbereich von Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen wie folgt auch auf Modernisierungsvereinbarungen im Wohnraummietverhältnis erstreckt:

"Es entspricht allgemeiner (...) Anschauung, dass zu den von einem Haustürwiderruf erfassten Verträgen, die eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand haben, auch Mietverträge über Wohnraum zählen (BT-Drucks. 17/12637, S. 48). (...) Dass dieses auf einer Haustürsituation resultierende Schutzbedürfnis auch bei einem Abschluss oder einer Änderung von Wohnraummietverträgen bestehen kann, steht außer Frage (...)" (BGH 17.05.2017 - VIII ZR 29/16).

3. Begriffsbestimmung Geschäftsräume

Nach der Legaldefinition in § 312b Abs. 2 BGB sind Geschäftsräume sowohl unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft, d.h. ständig, ausübt, als auch bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt. Hierzu zählen neben Ladengeschäften auch Stände und Verkaufswagen. Verkaufsstätten, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit saisonal ausübt, beispielsweise während der Fremdenverkehrssaison an einem Skiort oder Seebadeort, werden regelmäßig als Geschäftsräume anzusehen sein. Auch Marktstände sowie Stände auf Messen und Ausstellungen im Sinne der §§ 64, 65 der Gewerbeordnung sind als Geschäftsräume anzusehen, wenn der Unternehmer sein Gewerbe dort für gewöhnlich ausübt.

Die Anwendung des Kriteriums der gewöhnlichen Ausübung der Tätigkeit des Unternehmers auch auf Markt- und Messestände erfolgte vor dem Hintergrund, Verbraucher vor übereilten Vertragsschlüssen zu schützen, insbesondere in Fällen, in denen sie nicht mit einem Vertragsschluss über bestimmte Waren rechnen mussten. Eine solche Situation wird regelmäßig nicht vorliegen, wenn der Verbraucher auf einem Wochenmarkt einkauft, an dem dieselben Händler ihre Marktstände aufbauen und für einen Wochenmarkt typische Waren verkaufen. Sie kann aber durchaus vorliegen, wenn dem Verbraucher überraschend fachfremde, nicht mit dem Thema der Messe oder Ausstellung im Zusammenhang stehende Waren angeboten werden.

Keine Geschäftsräume sind nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/12637) der Öffentlichkeit zugängliche Orte wie Straßen, Einkaufszentren, Strände, Sportanlagen und öffentliche Verkehrsmittel, die der Unternehmer ausnahmsweise für seine Geschäftstätigkeiten nutzt, sowie Privatwohnungen oder Arbeitsplätze. Dies gilt auch für Ladengeschäfte anderer Unternehmer, in denen der Unternehmer lediglich einmalig oder sporadisch einen Stand aufstellt und Kunden anspricht. Durch Satz 2 werden als Geschäftsräume auch Gewerberäume erfasst, die nicht Räume des Unternehmers sind, wenn die Person, die im Namen oder Auftrag des Unternehmers handelt, ihre Tätigkeit dort dauerhaft oder für gewöhnlich ausübt.

4. Widerruf

Der Verbraucher hat gemäß § 312g Abs. 1 BGB ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB. Siehe insofern den Beitrag "Widerruf - Verbrauchervertrag".

Das Widerrufsrecht besteht jedoch nicht bei den in § 312g Abs. 2 BGB aufgeführten Vertragsarten. Siehe hierzu den Beitrag "Widerruf - Fernabsatzvertrag".

Zu den Folgen des Widerrufs bzw. der Rückgabe / Rücksendung der Ware siehe ebenfalls den Beitrag "Widerruf - Fernabsatzvertrag".

5. Informationspflichten

Siehe insofern den Beitrag "BGB-Informationspflichten".

 Siehe auch 

Verbrauchervertrag

Verbrauchsgüterkaufvertrag

Brinkmann/Ludwigkeit: Neuerungen des situativen Anwendungsbereichs besonderer Vertriebsformen; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2014, 3270

Kramme: Die Einbeziehung von Pflichtinformationen in Fernabsatz- und Außergeschäftsraumverträge; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2015, 279

Wendehorst: Das neue Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2014, 577