Rechtswörterbuch

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Ausreise - Ausländerrecht

 Normen 

§§ 50 - 62 AufenthG

 Information 

1. Begriffsbestimmung

Aus dem Bundesgebiet ausgereist ist ein Ausländer, der das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland über die Grenze verlassen hat.

Die Ausreise kann auf folgenden Gründen beruhen:

2. Folgen der Ausreise

Die Ausreise eines Ausländers führt gemäß § 51 Abs. 1 Nrn. 6, 7 AufenthG zum Erlöschen seines Aufenthaltstitels (Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis, Visum, Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU) wenn

  • der Ausländer nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Ausreise wieder einreist. Der Zeitraum kann auf Antrag von der Ausländerbehörde verlängert werden, der Antrag muss vor der Einreise gestellt werden. Dabei sind insbesondere Auslandsaufenthalte aus beruflichen Gründen oder zur Ausbildung zu berücksichtigen. Ist der Ausländer im Besitz einer Niederlassungserlaubnis, so soll dem Antrag entsprochen werden.

  • der Ausländer aufgrund eines seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grundes ausreist.

    Die Entscheidung, ob die Ausreise aufgrund eines der Natur nach nur vorübergehenden Grundes erfolgt, ist mittels der objektiven Anhaltspunkte zu treffen. Dabei sind u.a. die Dauer und der Zwecke der Ausreise sowie das Aufrechterhalten von sozialen oder rechtlichen (Mietverhältnis) Beziehungen im Bundesgebiet zu berücksichtigen. Die Frage, ob auch eine den Sechs-Monats-Zeitraum überschreitende Ausreise durch einen der Natur nach nur vorübergehenden Grund gerechtfertigt sein kann, wird in der Rechtsprechung nicht eindeutig entschieden.

 Siehe auch 

Abschiebungshaft

Ausreisepflicht - Ausländerrecht

Ausreisefreiheit

Ausreiseverbot

Ausweisung

Beichel-Benedetti: Die Neuregelung der Abschiebungshaft im Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2015, 2541