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Ausweisung

 Normen 

§§ 53 - 56 AufenthG

BT-Drs. 19/10047 (zu den am 21.08.2019 in Kraft getretenen Änderungen)

 Information 

1. Voraussetzungen

1.1 Allgemein

Bei der Ausweisung handelt es sich um eine ordnungsrechtliche Maßnahme der Gefahrenabwehr.

Das Ausweisungsrecht wurde zum 01.08.2015 grundlegend neu geregelt. Anstelle des bisherigen dreistufigen Systems von sogenannter Ist-, Regel- und Ermessensausweisung trat eine Ausweisung, die stets auf der umfassenden Abwägung aller Umstände des Einzelfalles beruht. Erforderlich ist eine ergebnisoffene Abwägung des Interesses an der Ausreise mit dem Interesse des Ausländers am weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Die Ausweisung wird verfügt, wenn die vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Rechtsgrundlage sind die § 53 - 56 AufenthG.

Die zentrale Ausweisungsnorm ist § 53 AufenthG, der - gleichsam als Grundtatbestand - die Ausweisung als Ergebnis einer umfassenden Abwägung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ausgestaltet. Sofern das öffentliche Interesse an der Ausreise das Interesse des Ausländers am Verbleib im Bundesgebiet nach dieser Gesamtabwägung überwiegt, wird der Ausländer ausgewiesen.

Die Ausweisung setzt tatbestandlich zunächst voraus, dass der weitere Aufenthalt des Ausländers eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland darstellt. Die Begriffe öffentliche Sicherheit und Ordnung sind i.S.d. Polizei- und Ordnungsrechts zu verstehen. Die Gefährdung dieser Schutzgüter bemisst sich nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/10047) ebenfalls nach den im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht entwickelten Grundsätzen. Erforderlich ist die Prognose, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet ein Schaden an einem der Schutzgüter eintreten wird. Dabei ist mit Blick auf die verwendeten Begrifflichkeiten keine Ausweitung des Gefahrenbegriffs gegenüber dem bislang geltenden Recht verbunden, sondern es werden lediglich die bislang verwandten unterschiedlichen Formulierungen aneinander angeglichen.

Bei der Gesamtabwägung für die Entscheidung, ob ein Ausländer ausgewiesen wird oder nicht, sind gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG je nach den Umständen des Einzelfalls neben der Dauer des Aufenthalts, den persönlichen, wirtschaftlichen oder sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat sowie den Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner auch die Tatsache berücksichtigt, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat.

In den §§ 54 und 55 AufenthG sind jeweils Gründe aufgeführt, in denen das Ausweisungsinteresse sowie das Bleibeinteresse besonders schwer wiegt.

Neben den explizit in §§ 54 und 55 AufenthG aufgeführten Interessen sind aber noch weitere, nicht ausdrücklich benannte sonstige Bleibe- oder Ausweisungsinteressen denkbar. Die Katalogisierung in den §§ 54 und 55 AufenthG schließt daher die Berücksichtigung weiterer Umstände nicht aus. Dies folgt bereits aus dem Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG, ist aber für die schweren, aufgrund der Vielgestaltigkeit der Lebenssituationen bewusst nicht abschließend aufgezählten Bleibeinteressen in § 55 Abs. 2 AufenthG nochmals ausdrücklich normiert.

Die Ausweisungsentscheidung kann grundsätzlich auch auf generalpräventive Erwägungen gestützt werden, wenn nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls das Interesse an der Ausreise das Interesse des Ausländers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Dies gilt allerdings nicht für die in § 53 Abs. 3 AufenthG genannten Personengruppen. Hier ist die Ausweisung nur zulässig, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

Die von der Ausländerbehörde durchzuführende Abwägung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist gerichtlich voll überprüfbar. Anders als bei einer Ermessensentscheidung kann es keine gerichtliche Verpflichtung der ausweisenden Behörde zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts geben, sondern die gerichtliche Entscheidung ersetzt oder bestätigt das behördliche Ergebnis. Auch dadurch soll eine Beschleunigung des Verfahrens und schnellere Rechtssicherheit erreicht werden.

Mit der Ausweisung endet der Aufenthaltstitel (Niederlassungserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis, Visum, Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU), der weitere Aufenthalt des Ausländers wird illegal.

1.2 Voraussetzungen für Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte

Die Voraussetzungen einer Ausweisung wurden zum 31.12.2022 für anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge sowie subsidiär Schutzberechtigte in § 53 Abs. 3a AufenthG zusammengefasst und neu bestimmt: Danach erfordert die Ausweisung zwingende Gründe

  • der nationalen Sicherheit

    Der Begriff der "nationalen Sicherheit" umfasst nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 20/3717) sowohl die innere als auch die äußere Sicherheit eines Staates. Dabei ist der Begriff der "nationalen Sicherheit" gleichbedeutend mit dem der "öffentlichen Sicherheit" (VGH Baden-Württemberg 15.04.2021 – 12 S 2505/20). Die nationale Sicherheit kann danach berührt sein, wenn das Funktionieren staatlicher Einrichtungen und seiner wichtigen öffentlichen Dienste beeinträchtigt wird oder eine Gefahr für das Überleben der Bevölkerung oder einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen oder des friedlichen Zusammenlebens der Völker besteht oder militärische Interessen beeinträchtigt werden (BVerwG 22.022017 – 1 C 3/16).

    oder

  • der öffentlichen Ordnung.

    Im Einklang mit dem EuGH 24.06.2015 - C-373/13 setzt der Begriff der "öffentlichen Ordnung" voraus, dass außer der sozialen Störung, die jeder Gesetzesverstoß darstellt, darüber hinaus eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Dafür ist Voraussetzung, dass die drohende Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung Rechtsgüter von hohem Gewicht berührt. Hierunter können Fälle mittlerer und schwerer Kriminalität fallen.

Der Ausdruck der "zwingenden Gründe" deutet auf einen besonders hohen Schweregrad der Beeinträchtigung hin (EuGH 24.06.2015 - C-373/13; VGH Baden-Württemberg 15.04.2021 – 12 S 2505/20).

2. Verfahren

Zuständig für die Entscheidung über die Ausweisung ist die Ausländerbehörde des Wohnorts des Ausländers bzw. der Haftanstalt, in der sich der Ausländer befindet, subsidiär die Ausländerbehörde des Ortes, an dem die Tat, die Anlass für die Ausweisung ist, begangen wurde.

Die Ausweisung ist schriftlich zu erlassen und zu begründen. Ist die Ausweisungsanordnung rechtskräftig geworden, hat der Ausländer die Bundesrepublik unverzüglich zu verlassen. In der Praxis wird gleichzeitig mit der Ausweisung eine Abschiebungsandrohung erlassen.

Gemäß dem Urteil BVerwG 03.08.2004 - 1 C 30/02 dürfen freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger gemäß § 6 FreizügG/EU nur noch auf der Grundlage einer ausländerbehördlichen Ermessensentscheidung ausgewiesen werden.

3. Überwachung

3.1 Allgemein

Das Aufenthaltsgesetz normiert in § 56 AufenthG bereits ein Bündel an Maßnahmen, die zur Überwachung ausreisepflichtiger Ausländer aus Gründen der inneren Sicherheit zum einen regelmäßig vorgesehen sind (§ 56 Absatz 1 Satz 1 AufenthG) und zum anderen in bestimmten Fällen zum Einsatz gebracht werden können (§ 56 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 und 4). Damit können beispielsweise Leiter verbotener Vereine (§ 54 Absatz 1 Nummer 3) oder so genannte Hassprediger (§ 54 Absatz 1 Nummer 5) überwacht werden.

Das abgestufte System des § 56 Aufenthaltsgesetz sieht dabei Maßnahmen vor, die von einer Meldepflicht über die Möglichkeit einer räumlichen Beschränkung und Wohnsitzauflage bis hin zu einem Kontaktverbot reichen können.

Nach § 56 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ist zudem nach geltender Rechtslage die Anordnung einer Meldepflicht bei Ausländern möglich, die aufgrund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig sind, wenn die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

Da auch die übrigen Maßnahmen nach Absatz 2 bis 4 bei diesen vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern zum Schutz der Allgemeinheit angezeigt sein können, ist es seit dem 21.08.2019 unter bestimmten Voraussetzungen möglich, auch diese Maßnahmen gegenüber einem nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 ausgewiesenen vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer, der nicht abgeschoben werden kann, anzuordnen, wenn dies geboten erscheint, um die wiederholte Begehung von erheblichen Straftaten durch den Ausländer zu unterbinden. Im Wortlaut der Absätze 3 und 4 sind dementsprechend Ergänzungen einzufügen, die deutlich machen, dass der Maßnahmenkatalog nicht ausschließlich auf ausweisungsbegründende extremistische beziehungsweise terroristische Bestrebungen Anwendung findet. Auch bei Ausländern, die aufgrund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 AufenthG ausgewiesen wurden, können Fallgestaltungen vorliegen, in denen eine Verpflichtung zur Wohnsitzaufnahme geboten erscheint, um den Ausländer aus einem kriminogenen Umfeld herauszulösen und so die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

Ebenso kann bei einem Ausländer, der aufgrund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 AufenthG ausgewiesen wurde, im Einzelfall ein Kontakt- oder Kommunikationsverbot notwendig sein, um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 AufenthG geführt haben, zu unterbinden, sofern diese Verbote notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

§ 56 Absatz 3 (Verpflichtungen zur Wohnsitznahme) wird in zwei Nummern unterteilt:

  • Während Nummer 1 die bisherigen Schwellen und Zielsetzungen enthält,

  • sieht Nummer 2 die Möglichkeit entsprechender Verpflichtungen vor, wenn dies geboten erscheint, um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 Aufenthaltsgesetz geführt haben, zu unterbinden.

3.2 Elektronische Aufenthaltsüberwachung

§ 56a AufenthG regelt die Befugnis der Ausländerbehörde oder der sonst nach Landesrecht zuständigen Stelle, den Aufenthaltsort von Ausländern, die einer räumlichen Beschränkung des Aufenthaltes nach § 56 Absatz 2 und 3 des Aufenthaltsgesetzes oder einem Kontaktverbot nach § 56 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes unterliegen und von denen eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter ausgeht, elektronisch zu überwachen.

Mit der Einführung der elektronischen Überwachung des Aufenthaltsortes wird ein weiteres milderes Mittel zur Haft eingeführt. Ziel dieser offenen Maßnahme ist es, den Aufenthaltsort von Ausländern, von denen eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter ausgeht, ständig zu überwachen und auf diese Weise die Begehung derartiger Straftaten zu verhindern. Die ständige Aufenthaltsüberwachung erhöht das Risiko, bei der Begehung von Straftaten entdeckt zu werden, und kann auf diese Weise zur Straftatenverhütung beitragen.

Hinweis:

Zu näheren Hintergrundinformationen siehe die Gesetzesbegründung BT-Drs. 18/ 11546.

4. Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit

Entscheidungserheblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung ist die letzte gerichtliche Tatsacheninstanz (BVerwG 15.11.2007 - 1 C 45/06).

5. Befristung

Die Ausweisung wird gemäß § 11 Absatz 2 und 3 AufenthG von Amts wegen befristet. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Im Falle der Ausweisung ist die Frist gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung festzusetzen. Ansonsten soll die Frist mit der Abschiebungsandrohung, spätestens aber bei der Ab- oder Zurückschiebung festgesetzt werden.

Die Befristungsentscheidung ist ein eigener Verwaltungsakt, der unabhängig von der dem Einreise- und Aufenthaltsverbot zugrunde liegenden ausländerrechtlichen Entscheidung oder Maßnahme existiert und mit eigenen Rechtsmitteln angegriffen werden kann. Es ist hierfür unbeachtlich, ob die Ausreise freiwillig oder zwangsweise, z.B. durch Abschiebung, erfolgt. Mit dem Anknüpfen des Fristbeginns an die Ausreise soll nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/4097) ein Abwarten des Ablaufs der Frist im Inland vermieden werden. Sofern ein Einreise- und Aufenthaltsverbot besteht und die Frist nicht zu laufen beginnt, weil der Betroffene aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht abgeschoben werden darf oder unverschuldet nicht ausreisen kann, kommt die nachträgliche Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 4 AufenthG in Betracht (Inlandsfall).

Im Falle einer Ausweisung wird die Frist gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung festgesetzt. Sofern dem Einreise- und Aufenthaltsverbot keine Ausweisung zugrunde liegt, soll die Frist mit der Abschiebungsandrohung der Ausländerbehörde festgesetzt werden, da dies regelmäßig das vorerst letzte Schriftstück darstellen dürfte, das dem Ausländer von einer deutschen Behörde zugestellt wird. Da die Abschiebung zu diesem Zeitpunkt noch nicht durchgeführt worden ist und das Einreise- und Aufenthaltsverbot mithin noch gar nicht entstanden ist, ist die Befristung unter die aufschiebende Bedingung der Abschiebung zu stellen. Die Frist ist spätestens bei der Ab- oder Zurückschiebung festzusetzen, wobei hiervon die gesamte Vollzugshandlung bis zu ihrem Abschluss erfasst ist.

Über die Länge der Frist wird nach Ermessen entschieden. Sie darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Diese Frist soll zehn Jahre nicht überschreiten.

6. Generalspräventive Ausweisung eines Sexualstraftäters

Zu den Anforderungen einer generalpräventiven Ausweisung eines türkischen Sexualstraftäters siehe die Entscheidung OVG Rheinland-Pfalz 23.10.2018 - 7 A 10866/18.

 Siehe auch 

Abschiebung

Abschiebungshaft

Ausreisepflicht - Ausländerrecht

Ausweisungsschutz

Ausweisungsschutz - Ausländerrecht

Ausweisung - Sperrwirkung

BVerwG 30.07.2013 - 1 C 9/12 (Ausweisung wegen Unterstützung des Terrorismus)

BVerwG 13.01.2009 - 1 C 2/08 (Mitgliedschaft in einer verbotenen Vereinigung)

BVerwG 03.08.2004 - 1 C 29/02 (Ausweisung von Unionsbürgern)

EuGH 02.06.2005 - Rs C 136/03 (Rechtsbehelfe gegen eine Ausweisung)

Beichel-Benedetti: Die Neuregelung der Abschiebungshaft im Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2015, 2541

Dietz: Ehrenmord als Ausweisungsgrund; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2006, 1385

Schiedermair/Wollenschläger: Handbuch des Ausländerrechts der Bundesrepublik Deutschland; Loseblattwerke

Zeitler: Probleme beim Absehen von der Vollstreckung bei Abschiebung oder Ausweisung; Der deutsche Rechtspfleger - Rpfleger 2022, 485