Ausreisefreiheit
Normen
Gesetzlich nicht geregelt.
Information
Das Recht zum Verlassen des Staatsgebiets (Ausreisefreiheit) ist als Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet und in der Bundesrepublik Deutschland für alle natürlichen Personen verfassungsrechtlich anerkannt. Dies ergibt sich bereits aus dem Charakter der auf dem Freiwilligkeitsprinzip beruhenden Ausreisefreiheit.
Grenzen ergeben sich bei dem Bestehen eines Ausreiseverbotes.
Siehe auch