Rechtswörterbuch

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Aktionärsforum

 Normen 

§ 127a AktG

AktFoV

 Information 

Aktien sind auch weiterhin eine beliebte Geldanlage - mit der Folge, dass viele Aktiengesellschaften als sogenannte Publikumsgesellschaften mit zahlreichen Kleinaktionären bestehen.

Die einem Aktionär nach dem Aktienrecht zustehenden Rechte sind jedoch im Wesentlichen auf größere bis mittlere Aktionäre zugeschnitten. So erfordert die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung gemäß § 122 AktG ein Aktionärsvolumen von mindestens 5 % des Grundkapitals der Gesellschaft. Haftungsklage der Aktionäre gegen Mitglieder des Vorstandes bzw. des Aufsichtsrates erfordern ein Aktionärsvolumen von mindestens 1 % des Grundkapitals der Gesellschaft oder 100.000,00 EUR.

Zudem nehmen viele Aktionäre an der Hauptversammlung nicht teil, sodass Anträge von Aktionären oder Aktionärsvereinigungen oftmals an der notwendigen Mehrheit scheitern.

Diese Defizite sollen mit Einrichtung eines Aktionärsforums behoben werden:

Gemäß § 127a AktG können Aktionäre oder Aktionärsvereinigungen auf einer Plattform im Internet (Aktionärsforum) andere Aktionäre auffordern,

  • gemeinsam oder in Vertretung einen Antrag oder ein Verlangen nach diesem Gesetz zu stellen

    oder

  • in einer Hauptversammlung ein Stimmrecht auszuüben.

Rechtsgrundlage des Aktionärsforums ist die Aktionärsforumsverordnung.

Die Teilnahme an dem Aktionärsforum kann gemäß § 3 AktFoV nur nach einer Registrierung des Aktionärs bzw. der Aktionärsvereinigung erfolgen. Zudem ist eine einmalige Pauschalgebühr in Höhe von 20,00 EUR zu zahlen. Teilnehmen können sowohl Aktionäre als auch Vertreter von Aktionärsvereinigungen. Die Aktionärseigenschaft wird gemäß § 3 Abs. 2 AktFoV grundsätzlich nicht überprüft, es reicht aus, wenn der Antragsteller bei der Registrierung glaubhaft versichert, dass er Aktionär sei. Erst wenn z.B. aufgrund der Meldung der betreffenden Aktiengesellschaft Zweifel an der Aktionärseigenschaft aufkommen, hat der Aktionär diese nachzuweisen.

Der Aktionär kann in dem Forum nur den Antrag, das Verlangen oder das Vorhaben selbst benennen. Unzulässig ist die thematische Auseinandersetzung bzw. Begründung. Diese hat außerhalb des Forums zu erfolgen. Dazu kann der Aktionär eine Kontaktadresse hinterlegen, z.B. die Nennung einer eigenen Homepage oder E-Mail-Adresse. Eingaben können in Deutsch oder Englisch abgefasst sein. Das Forum selbst soll nur der Kontaktaufnahme dienen.

Die betreffende Aktiengesellschaft kann ihrerseits auf einen Eintrag in dem Forum erwidern.

Die im Aktionärsforum veröffentlichten Informationen sind gemäß § 8b Abs. 2 Nr. 6 HGB auch in das Unternehmensregister einzustellen.

 Siehe auch 

Aktiengesellschaft

Aktiengesellschaft - Aufsichtsrat

Aktiengesellschaft - Hauptversammlung

Aktiengesellschaft - Vorstand

http://www.aktionaersforum.de

http://www.ebundesanzeiger.de

Assies/Beule/Heise/Strube: Handbuch des Fachanwalts Bank- und Kapitalmarktrecht; 4. Auflage 2015

Happ/Groß: Aktienrecht. Handbuch - Mustertexte - Kommentar; 4. Auflage 2014

Seibert: Aktionärsforum und Aktienärsforumsverordnung nach § 127a AktG; Die Aktiengesellschaft - AG 2006, 16