Rechtswörterbuch

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Unternehmensregister

 Normen 

§ 8b HGB

BAnzURV

 Information 

1. Nationales Unternehmensregister

Auf der Grundlage des § 8b HGB wurde ein elektronisch geführtes Unternehmensregister eingerichtet.

Bei den veröffentlichten Informationen handelt es sich u.a. um Handelsregistereintragungen, Jahresabschlüsse, gesellschaftsrechtliche Bekanntmachungen, Erklärungen zum Corporate Governance Kodex, Eröffnungen von Insolvenzverfahren sowie sonstige für Unternehmen veröffentlichungspflichtige Daten. Die Mindest-Informationen sind im Einzelnen in § 8b Abs. 2 HGB aufgeführt.

Die Führung des Unternehmensregisters ist durch die Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters der Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft als Beliehener übertragen.

Gemäß § 9a HGB können die näheren Einzelheiten der Führung des Unternehmensregisters in einer Rechtsverordnung geregelt werden. Diese Rechtsverordnung wurde als Unternehmensregisterverordnung erlassen.

Durch die Verordnung werden insbesondere die technischen Einzelheiten zu Aufbau und Führung des Unternehmensregisters sowie Einzelheiten der Datenübermittlung einschließlich Vorgaben für die Datenformate geregelt. Zudem enthält die Verordnung Löschungsfristen für die im Unternehmensregister gespeicherten Daten sowie Regelungen zu Auskunftsdienstleistungen des Betreibers des Unternehmensregisters.

2. EU-Unternehmensregister

Die RL 2012/17 in Bezug auf die Verknüpfung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern ist in Kraft getreten.

Hintergrund der EU-Richtlinie ist nach ihrer Begründung Folgendes: Unternehmen nutzen zunehmend die Möglichkeiten des Binnenmarkts und expandieren über Landesgrenzen hinweg. An grenzübergreifenden Unternehmensgruppen und vielen Umstrukturierungen, wie Verschmelzungen oder Spaltungen, sind Gesellschaften aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten beteiligt. Damit besteht zunehmend Bedarf an einem Zugang zu Unternehmensinformationen im grenzübergreifenden Kontext. Amtliche Informationen über Gesellschaften sind grenzübergreifend jedoch nicht immer ohne Weiteres verfügbar. Vorgänge wie grenzüberschreitende Verschmelzungen haben die laufende Zusammenarbeit zwischen Unternehmensregistern zu einer Notwendigkeit werden lassen.

Dabei wird der Nutzer einen Zugang zu dem jeweiligen Register des entsprechenden Landes erhalten, einschließlich der erläuternden Hinweise in sämtlichen Amtssprachen der Union sowie einer Auflistung der bereitgestellten Informationen. Nicht beabsichtigt ist die Schaffung einer zentralen Registerdatenbank, in der aussagekräftige Informationen über Gesellschaften gespeichert werden.

Die Vorgaben der RL 2012/17 wurden in den § 9b HGB eingefügt:

Die Eintragungen im Handelsregister und die zum Handelsregister eingereichten Dokumente sowie die Unterlagen der Rechnungslegung nach § 325 HGB sind, soweit sie Kapitalgesellschaften betreffen oder Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der EU oder des EWR unterliegen, auch über das Europäische Justizportal (https://e-justice.europa.eu) zugänglich. Hierzu übermitteln die Landesjustizverwaltungen die Daten des Handelsregisters und der Betreiber des Unternehmensregisters übermittelt die Daten der Rechnungslegungsunterlagen an die zentrale Europäische Plattform.

Über den Suchdienst des Europäischen Justizportals wird der grenzüberschreitende kostenfreie Zugang zu einem einheitlichen Mindestsatz an Unternehmensinformationen ermöglicht.

Um die Interoperabilität der nationalen Register über die zentrale Europäische Plattform zu gewährleisten, wurde eine einheitliche europäische Kennung für alle Kapitalgesellschaften eingeführt. Des Weiteren sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Änderungen in den Registern in der Regel innerhalb von 21 Tagen ab Vorliegen der vollständigen Anmeldung einzutragen und offenzulegen.

Der EU-weite Abruf von Unternehmensinformationen über das Europäische Justizportal wurde zudem verbessert: Es wird ein in allen Amtssprachen der Europäischen Union bedienbarer Suchservice eingerichtet, über den ein Mindestsatz von Unternehmensdaten kostenlos abrufbar sein wird, und es wird in allen Amtssprachen der Europäischen Union erläutert, inwieweit die insgesamt angebotenen Unternehmensinformationen nach dem jeweils anwendbaren nationalen Recht rechtsverbindlich sind.

 Siehe auch 

Bewertung

Due Diligence

Transparenzregister

Unternehmen

http://www.unternehmensregister.de

Clausnitzer: EU-Ministerrat verabschiedet Richtlinie über die Verknüpfung der Unternehmensregister; GmbH-Rundschau - GmbHR 2012, 162

Grashoff: Die geplante Offenlegung von Jahres- und Konzernabschlüssen nach Einführung des digitalen Unternehmensregisters ab 2007; Der Betrieb - DB 2006, 513