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§ 50 ThürWG
Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Teil – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Zweiter Abschnitt – Abwasserbeseitigung

Titel: Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürWG,TH
Gliederungs-Nr.: 52-1
Normtyp: Gesetz

§ 50 ThürWG – Einleiten von Abwasser in Gewässer (zu § 57 WHG)

Die zuständige Wasserbehörde darf die Erlaubnis zur Einleitung von Abwasser in Gewässer aus einer Kleinkläranlage (§ 2 Nr. 2), die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet oder saniert wird, erteilen, wenn die Anlage über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung nach § 18 der Thüringer Bauordnung verfügt. Einleitungen aus anderen Kleinkläranlagen als nach Absatz 1 dürfen zugelassen werden, wenn

  1. 1.

    die Anlage nach dem Abwasserbeseitigungskonzept nach § 48 nicht länger als fünf Jahre betrieben werden soll oder

  2. 2.

    der Nachweis erbracht wird, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden.

Die Erlaubnis nach Satz 1 darf einem anderen als dem Abwasserbeseitigungspflichtigen nach § 47 Abs. 1 nur erteilt werden, wenn ihm die Abwasserbeseitigungspflicht obliegt.