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§ 48 ThürWG
Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Teil – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Zweiter Abschnitt – Abwasserbeseitigung

Titel: Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürWG,TH
Gliederungs-Nr.: 52-1
Normtyp: Gesetz

§ 48 ThürWG – Abwasserbeseitigungskonzept (zu § 55 WHG)

(1) Die Abwasserbeseitigungspflichtigen nach § 47 Abs. 1 stellen für ihr gesamtes Gebiet schriftlich dar, wie das in ihrem Siedlungsgebiet anfallende Abwasser beseitigt werden soll (Abwasserbeseitigungskonzept). Das Abwasserbeseitigungskonzept enthält einen Erläuterungsbericht, Tabellen sowie Lage- und Übersichtspläne in einem prüffähigen Maßstab mit Angaben

  1. 1.

    über vorhandene und geplante Anlagen der öffentlichen Abwasserbeseitigung, deren Einzugsgebiete und den Zeitpunkt der vorgesehenen Inbetriebnahme der geplanten Anlagen,

  2. 2.

    über nicht den Anforderungen des § 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG entsprechende Einleitungen aus öffentlichen Abwasseranlagen in Gewässer und den Zeitpunkt der vorgesehenen Anpassung der Einleitung an diese Anforderungen,

  3. 3.

    über die grundstücksgenaue Benennung der Teile des Entsorgungsgebietes, in denen das Abwasser nicht durch Abwasseranlagen der Abwasserbeseitigungspflichtigen abgeleitet werden soll (Direkteinleiter),

  4. 4.

    über Gründe, die eine Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht nach § 47 Abs. 11 rechtfertigen, sowie

  5. 5.

    dass für alle Entsorgungswege eine Wirtschaftlichkeitsprüfung durchgeführt wurde.

Die betroffenen Behörden sind bei der Aufstellung des Abwasserbeseitigungskonzeptes zu beteiligen. Ihre Stellungnahmen sind dem Abwasserbeseitigungskonzept beizufügen. Das Abwasserbeseitigungskonzept muss sich an den Bewirtschaftungszielen nach den §§ 27 bis 31 und § 47 WHG ausrichten, darf der Erreichung dieser Ziele nicht entgegenstehen und muss den im jeweiligen Maßnahmenprogramm nach § 82 WHG gestellten Anforderungen entsprechen. Die Abwasserbeseitigungspflichtigen nach Absatz 1 informieren die Grundstückseigentümer in Siedlungsgebieten nach § 47 Abs. 3 Satz 2 frühzeitig in geeigneter Weise darüber, wo und zu welchen Zeiten sie den Entwurf des Abwasserbeseitigungskonzeptes einsehen können.

(2) Die Abwasserbeseitigungspflichtigen nach § 47 Abs. 1 machen das Abwasserbeseitigungskonzept in geeigneter Weise bekannt und legen das veröffentlichte Abwasserbeseitigungskonzept den zuständigen Wasserbehörden vor. Eigentümer von Grundstücken, die nach dem Abwasserbeseitigungskonzept das auf ihrem Grundstück anfallende häusliche Abwasser aus Haushaltungen durch eigene Abwasserbehandlungsanlagen, insbesondere Kleinkläranlagen, entsorgen sollen, sind hierüber von den Abwasserbeseitigungspflichtigen nach § 47 Abs. 1 in angemessener Frist gesondert schriftlich zu informieren.

(3) Die Abwasserbeseitigungspflichtigen nach § 47 Abs. 1 schreiben das Abwasserbeseitigungskonzept regelmäßig in Abständen von sechs Jahren, gerechnet ab dem 30. Juni 2014, sowie bei wesentlichen Änderungen der bisher vorgesehenen Abwasserbeseitigung fort. Ungeachtet des in Satz 1 genannten Termins und der in Satz 1 genannten Zeiträume passen die Abwasserbeseitigungspflichtigen ihr Abwasserbeseitigungskonzept bis zum 30. Juni 2021 den Regelungen des § 47 Abs. 3 an. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Vor Ablauf von 15 Jahren nach Inbetriebnahme einer Kleinkläranlage, die die Anforderungen nach Anhang 1 Buchst. C Abs. 1 der Abwasserverordnung (AbwV) in der Fassung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625) in der jeweils geltenden Fassung einhalten kann, sind die Abwasserbeseitigungspflichtigen nach § 47 Abs. 1 gehindert, den Anschluss des betreffenden Grundstücks an die öffentliche Abwasseranlage oder deren Benutzung vorzuschreiben, wenn

  1. 1.

    die Kleinkläranlage aufgrund einer behördlichen Anordnung errichtet wurde oder

  2. 2.

    das Grundstück in den Teilen des Entsorgungsgebiets liegt, in denen das Abwasser nicht durch Abwasseranlagen der Abwasserbeseitigungspflichtigen nach § 47 Abs. 1 abgeleitet werden soll.