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§ 47 ThürWG
Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Teil – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Zweiter Abschnitt – Abwasserbeseitigung

Titel: Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürWG,TH
Gliederungs-Nr.: 52-1
Normtyp: Gesetz

§ 47 ThürWG – Pflicht zur Abwasserbeseitigung (zu § 56 WHG)

(1) Die Abwasserbeseitigung obliegt der Gemeinde, in der das Abwasser anfällt (Abwasserbeseitigungspflichtige), soweit die Abwasserbeseitigungspflicht nach den Absätzen 6 bis 13 nicht einem anderen obliegt. Die Bestimmungen des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 290) sowie des Wasserverbandsgesetzes (WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405) jeweils in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

(2) Die Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde nach Absatz 1 umfasst auch die Beseitigung des Inhalts abflussloser Gruben.

(3) Abwasser aus Siedlungsgebieten (Ortschaften oder Ortsteile) ist durch Abwasseranlagen des Abwasserbeseitigungspflichtigen nach Absatz 1 zu entsorgen, wenn das Siedlungsgebiet mehr als 200 Einwohner umfasst. Abwasser aus Siedlungsgebieten, in denen weniger als 200 Einwohner erfasst sind, ist durch Abwasseranlagen des Abwasserbeseitigungspflichtigen nach Absatz 1 zu beseitigen, wenn dies aus wasserwirtschaftlichen Gründen erforderlich ist. Wasserwirtschaftliche Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn die Gewässergüte im Siedlungsgebiet nicht dem gesetzlich geforderten Zustand entspricht oder die Lage des Siedlungsgebietes in einem Einzugsgebiet eines Wasser- oder Heilquellenschutzgebietes dies erfordert. § 53 Abs. 2 Satz 1 der Thüringer Kommunalordnung bleibt unberührt. Bei der Bemessung der Einwohnerzahl nach den Sätzen 1 und 2 soll die demographische Entwicklung des Siedlungsgebietes, so wie sie sich voraussichtlich im Jahr 2035 darstellen wird, berücksichtigt werden. Ist für ein Grundstück vom Abwasserbeseitigungspflichtigen nach Absatz 1 die Entsorgung des häuslichen Abwassers aus Haushaltungen durch Abwasseranlagen des Grundstückseigentümers, insbesondere Kleinkläranlagen, vorgesehen, kann der Grundstückseigentümer verlangen, dass ihn der Abwasserbeseitigungspflichtige nach Absatz 1 bei der Planung, der Errichtung und dem Betrieb der Kleinkläranlage umfassend berät.

(4) Nach Ablauf von drei Jahren seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes überprüft das Land unter Beteiligung der Kommunalen Spitzenverbände die Auswirkungen der Regelungen des Absatzes 3 auf die Entwicklungen der Abwasserentsorgung, insbesondere im ländlichen Raum und im Hinblick auf den erreichten Anschlussgrad an die öffentliche Abwasserentsorgung.

(5) Angefallenes Abwasser, der Schlamm aus Kleinkläranlagen sowie der Inhalt abflussloser Gruben sind dem Abwasserbeseitigungspflichtigen nach Absatz 1 zu überlassen. Er kann, soweit anderweitig nichts Weitergehendes geregelt ist, bestimmen, wie das angefallene Abwasser zu überlassen ist. Er kann insbesondere vorschreiben, dass das Abwasser vor der Überlassung oder Einleitung behandelt werden muss. Die Abwasserbeseitigungspflichtigen nach Absatz 1 können zur Wiederverwertung von Abwasser entsprechende Vorrichtungen einrichten.

(6) Niederschlagswasser, das von öffentlichen Verkehrsflächen im Außenbereich abfließt, ist vom Träger der Straßenbaulast zu beseitigen.

(7) Niederschlagswasser, das direkt von dem Grundstück, auf dem es anfällt, im Rahmen des Gemeingebrauchs (§ 25 Abs. 1 Satz 2) in oberirdische Gewässer schadlos eingeleitet werden kann oder das erlaubnisfrei in das Grundwasser eingeleitet wird (§ 46 Abs. 2 WHG), ist von demjenigen, bei dem es anfällt, zu beseitigen. Der kommunalrechtliche Anschluss- und Benutzungszwang bleibt unberührt.

(8) Abwasser, das bei der Mineralgewinnung, bei der Errichtung und dem Betrieb von Erdwärmepumpen, Erdwärmesonden oder Erdwärmekollektoren anfällt, ist von demjenigen zu beseitigen, bei dem es anfällt.

(9) Schmutzwasser im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 1 WHG aus land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben oder aus Gärtnereibetrieben ist, soweit es in dem Betrieb anfällt, in dem Betrieb zu verwerten, in dem es anfällt.

(10) Abwasser, das im Rahmen einer Gewässersanierung anfällt, ist von demjenigen zu beseitigen, bei dem es anfällt.

(11) Die zuständige Wasserbehörde kann auf Antrag Ausnahmen von Absatz 1 zulassen und die Abwasserbeseitigungspflicht widerruflich auf denjenigen übertragen, bei dem das Abwasser anfällt, wenn

  1. 1.

    die öffentliche Abwasserbeseitigung mit einem unvertretbar hohen Aufwand verbunden ist,

  2. 2.

    Gründe des Gewässerschutzes dem nicht entgegenstehen und

  3. 3.

    dies im Hinblick auf die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Abwasserentsorgung zweckmäßig ist.

Dem Antrag eines Dritten, der nicht Abwasserbeseitigungspflichtiger nach Absatz 1 ist, ist eine Stellungnahme der Gemeinde beizufügen. Die Entscheidung nach Satz 1 bedarf des Einvernehmens mit der Gemeinde. Satz 1 gilt nicht für das Entnehmen und Transportieren des Klärschlamms aus Kleinkläranlagen und des Inhalts abflussloser Gruben.

(12) Solange und soweit ein anderer als die Gemeinde durch Erlaubnis oder fortgeltende wasserrechtliche Entscheidung zur Einleitung von Abwasser in ein Gewässer befugt ist, obliegt diesem insoweit die Abwasserbeseitigungspflicht. Der kommunalrechtliche Anschluss- und Benutzungszwang bleibt unberührt.

(13) Auf Antrag der Gemeinde kann durch Entscheidung der zuständigen Wasserbehörde die Beseitigung des Abwassers, das aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) in der Fassung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440) stammt und nicht unter die Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40) jeweils in der jeweils geltenden Fassung fällt, widerruflich demjenigen aufgegeben werden, bei dem es anfällt, wenn dies wegen der Beschaffenheit oder Menge des Abwassers zweckmäßig ist. Das Gleiche gilt für Abwasser, das aus Anlagen nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WHG stammt.

(14) Verpflichtete nach den Absätzen 6 bis 13 können sich zur gemeinsamen Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht zusammenschließen.

(15) Für Bedienstete und die mit einem Berechtigungsausweis versehenen Beauftragten der Abwasserbeseitigungspflichtigen nach Absatz 1 gilt § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WHG entsprechend.

(16) Das Land fördert Maßnahmen der Abwasserbeseitigung der Abwasserbeseitigungspflichtigen nach Absatz 1 mit den im Haushalt zur Verfügung stehenden Mitteln.