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§ 2 ThürWG
Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen → Erster Abschnitt – Grundsätze

Titel: Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürWG,TH
Gliederungs-Nr.: 52-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 ThürWG – Begriffsbestimmungen

Ergänzend zu den Begriffsbestimmungen in § 3 WHG sind im Sinne dieses Gesetzes:

  1. 1.

    natürliche Gewässer:

    oberirdische Gewässer, die in einem natürlichen Bett fließen; natürliche Gewässer verlieren ihre Eigenschaft nicht durch künstliche Veränderung,

  2. 2.

    Kleinkläranlagen:

    Anlagen zur Behandlung häuslichen Abwassers, die für einen täglichen Abwasseranfall von nicht mehr als acht Kubikmeter und nicht mehr als 50 Einwohnerwerten bemessen sind.