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§ 44 ThürKGG
Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Teil – Gemeinsame kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts

Titel: Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKGG
Gliederungs-Nr.: 2020-2
Normtyp: Gesetz

§ 44 ThürKGG – Vorschriften für die gemeinsame kommunale Anstalt

(1) Soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt ist, sind die für Gemeinden und Landkreise zur kommunalen Anstalt des öffentlichen Rechts geltenden Vorschriften nach Maßgabe des § 23 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Die Untemehmenssatzung einer gemeinsamen kommunalen Anstalt muss auch Angaben enthalten über

  1. 1.

    die Träger des Unternehmens (Beteiligte),

  2. 2.

    den Sitz des Unternehmens,

  3. 3.

    den Betrag der von jedem Beteiligten auf das Stammkapital zu leistenden Einlage (Stammeinlage),

  4. 4.

    den räumlichen Wirkungskreis, wenn dem Unternehmen hoheitliche Befugnisse oder das Recht, Satzungen und Verordnungen zu erlassen, übertragen werden,

  5. 5.

    die Sitz- und Stimmverteilung im Verwaltungsrat.

§ 21 Abs. 2 Satz 2 gilt für die Unternehmenssatzung einer gemeinsamen kommunalen Anstalt entsprechend. Sollen Sacheinlagen geleistet werden, müssen der Gegenstand der Sacheinlage und der Betrag der Stammeinlage, auf die sich die Sacheinlage bezieht, in der Untemehmenssatzung festgesetzt werden.

(3) Die Unternehmenssatzung ist von der Aufsichtsbehörde in ihrem Amtsblatt amtlich bekannt zu machen. Für die amtliche Bekanntmachung von Satzungen und Verordnungen der gemeinsamen kommunalen Anstalt gilt § 22 Abs. 1 entsprechend.

(4) Für die Vertretung der Träger der gemeinsamen kommunalen Anstalt im Verwaltungsrat gilt § 28 Abs. 1 Satz 2 bis 6 und Abs. 2 entsprechend. Das Vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrats wird von diesem gewählt; § 32 Abs. 1 gilt entsprechend. Für den Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung gilt § 30 Abs. 4 entsprechend.

(5) Soweit die Träger für die Verbindlichkeiten der gemeinsamen kommunalen Anstalt einzutreten haben, haften sie als Gesamtschuldner. Der Ausgleich im Innenverhältnis richtet sich vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in der Unternehmenssatzung nach dem Verhältnis der Stammeinlagen zueinander.

(6) Über Änderungen der Unternehmenssatzung, den Erlass von Satzungen und Rechtsverordnungen gemäß § 44 Abs. 1 in Verbindung mit § 76a Abs. 2 Satz 3 ThürKO, die Festsetzung von allgemein geltenden Abgaben und privatrechtlichen Entgelten der kommunalen Anstalt, die Beteiligung an anderen Unternehmen, die Bestellung des Abschlussprüfers, die Ergebnisverwendung, die Feststellung des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses und die Auflösung der gemeinsamen kommunalen Anstalt beschließt der Verwaltungsrat. Die Änderung der Unternehmenssatzung, der Erlass von Satzungen und Rechtsverordnungen, die Beteiligung an anderen Unternehmen, die Festsetzung von allgemein geltenden Abgaben und privatrechtlichen Entgelten, der Austritt, die Verschmelzung sowie die Auflösung bedürfen der Zustimmung aller Träger. § 38 Abs. 2, 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 sowie § 39 sind entsprechend anzuwenden. Die Abwicklung der gemeinsamen kommunalen Anstalt besorgen die Vorstandsmitglieder als Abwickler; im Übrigen gilt § 41 entsprechend.

(7) Das für das Kommunalrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln:

  1. 1.

    das Verfahren bei der Gründung einer gemeinsamen kommunalen Anstalt und in den in § 43 Abs. 2 genannten Fällen,

  2. 2.

    den Aufbau und die Verwaltung der gemeinsamen kommunalen Anstalt.