§ 22 ThürKGG
Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG)
Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG)
Landesrecht Thüringen
Vierter Teil – Zweckverbände → 1. Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen für Zweckverbände
§ 22 ThürKGG – Amtliche Bekanntmachung von Satzungen und Verordnungen des Zweckverbands
(1) Der Zweckverband macht seine Satzungen und Verordnungen in seinem Amtsblatt amtlich bekannt. Unterhält er kein eigenes Amtsblatt, so werden die Satzungen und Verordnungen im Amtsblatt des Landkreises, wenn sich der räumliche Wirkungskreis des Zweckverbands über den Landkreis hinaus erstreckt, im Amtsblatt der Aufsichtsbehörde amtlich bekannt gemacht; in jedem Fall genügt die Bekanntmachung im Thüringer Staatsanzeiger. § 12 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Verbandsmitglieder, die Gebietskörperschaften sind, sollen in der für die Bekanntmachung ihrer Satzungen vorgesehenen Form auf die Veröffentlichung nach Absatz 1 hinweisen.