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§ 21 ThürKGG
Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Teil – Zweckverbände → 1. Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen für Zweckverbände

Titel: Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKGG
Gliederungs-Nr.: 2020-2
Normtyp: Gesetz

§ 21 ThürKGG – Dienstherrneigenschaft

(1) Der Zweckverband kann Dienstherr von Beamten sein, wenn ihm nur Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts angehören, die selbst Dienstherrneigenschaft besitzen. Anderen Zweckverbänden kann dieses Recht mit Genehmigung des Innenministeriums durch die Verbandssatzung verliehen werden.

(2) Gehen Aufgaben eines Zweckverbands wegen Auflösung oder aus anderen Gründen ganz oder teilweise auf andere juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit über, so gilt für die Übernahme und die Rechtsstellung der Beamten und Versorgungsempfänger des Zweckverbands Kapitel II Abschnitt III des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts - Beamtenrechtsrahmengesetz -. Will der Zweckverband von der Dienstherrnfähigkeit Gebrauch machen, muss in die Verbandssatzung eine Bestimmung aufgenommen werden, wer die Beamten und Versorgungsempfänger zu übernehmen hat, wenn der Zweckverband aufgelöst wird, ohne dass seine bisherigen Aufgaben auf andere juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit übergehen.