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§ 26 ThürAIKG
Thüringer Gesetz über die Architektenkammer, die Ingenieurkammer und den Schutz von Berufsbezeichnungen (Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ThürAIKG) 
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Architektenkammer Thüringen und Ingenieurkammer Thüringen → Zweiter Abschnitt – Kammerorgane, Ausschüsse

Titel: Thüringer Gesetz über die Architektenkammer, die Ingenieurkammer und den Schutz von Berufsbezeichnungen (Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ThürAIKG) 
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAIKG
Gliederungs-Nr.: 71-1
Normtyp: Gesetz

§ 26 ThürAIKG – Eintragungsausschuss

(1) Die Kammer bildet einen Eintragungsausschuss, dessen Kosten sie trägt. Ihr fließen die Gebühren und Auslagen zu.

(2) Der Eintragungsausschuss ist zuständig für alle Entscheidungen und sonstigen Maßnahmen, die nach dem Ersten Teil dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 18 zu treffen sind.

(3) Der Eintragungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und einer in der Hauptsatzung bestimmten erforderlichen Anzahl von mindestens vier Beisitzenden. Für den Vorsitzenden und die Beisitzenden sind Vertreter zu bestellen. Wer den Vorsitz führt, muss die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz in der Fassung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713) in der jeweils geltenden Fassung oder einen Abschluss als Diplomjurist haben.

(4) Der Vorsitzende, die Beisitzenden und deren Vertreter werden auf Vorschlag des Vorstandes oder der Vertreterversammlung auf die Dauer von fünf Jahren von der Vertreterversammlung gewählt.

(5) Der Eintragungsausschuss tagt und entscheidet in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und zwei Beisitzenden, von denen mindestens ein Beisitzender der Fachrichtung der von der Entscheidung betroffenen Person angehören muss. Der Vorsitzende bestimmt vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres für dessen Dauer, nach welchen Grundsätzen und in welcher Reihenfolge sein Vertreter und die Beisitzenden unter Berücksichtigung ihrer Fachrichtung zu den Sitzungen herangezogen und im Verhinderungsfall vertreten werden.

(6) Der Eintragungsausschuss ist unabhängig und nicht an Weisungen gebunden; § 20 Abs. 2 bleibt unberührt. Er entscheidet nach seiner freien, aus dem Gang des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Seine Sitzungen sind nicht öffentlich. § 24 Abs. 5 gilt entsprechend.

(7) Ein Mitglied des Eintragungsausschusses ist in den Fällen an der Mitwirkung gehindert, in denen ein Richter von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen wäre oder wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden könnte. Die §§ 41 bis 44, 46 Abs. 1 sowie die §§ 47 und 48 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Ob ein Ausschlussgrund vorliegt, entscheidet der Vorsitzende des Eintragungsausschusses. Ist der Vorsitzende des Eintragungsausschusses der Betroffene, entscheidet der Präsident der Kammer.

(8) Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen eine Entscheidung des Eintragungsausschusses bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. In gerichtlichen Verfahren, die Entscheidungen des Eintragungsausschusses betreffen, wird die Kammer durch den Vorsitzenden des Eintragungsausschusses vertreten.