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§ 20 ThürAIKG
Thüringer Gesetz über die Architektenkammer, die Ingenieurkammer und den Schutz von Berufsbezeichnungen (Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ThürAIKG) 
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Architektenkammer Thüringen und Ingenieurkammer Thüringen → Erster Abschnitt – Rechtsstellung, Mitgliedschaft, Aufgaben

Titel: Thüringer Gesetz über die Architektenkammer, die Ingenieurkammer und den Schutz von Berufsbezeichnungen (Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ThürAIKG) 
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAIKG
Gliederungs-Nr.: 71-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 ThürAIKG – Rechtsstellung und Kammeraufsicht

(1) Die Architektenkammer Thüringen und die Ingenieurkammer Thüringen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Sitz in Erfurt. Sie führen ein Dienstsiegel. Die Kammern können Untergliederungen bilden.

(2) Die Aufsicht über die Kammern führt das für das Bauberufsrecht zuständige Ministerium (Aufsichtsbehörde). Die Aufsicht beschränkt sich darauf, dass Gesetze und Satzungen beachtet, insbesondere die den Kammern übertragenen Aufgaben erfüllt werden (Rechtsaufsicht). Die Aufsichtsbehörde kann an den Sitzungen der Vertreterversammlung, des Vorstands, der Ausschüsse und der Einrichtungen der Kammern teilnehmen. Sie ist zu jeder Vertreterversammlung sowie auf Verlangen auch zu den Sitzungen des Vorstands, der Ausschüsse und Einrichtungen der Kammern einzuladen. Ihr oder der von ihr beauftragten Person ist jederzeit das Wort zu erteilen. Die Aufsichtsbehörde kann die Einberufung von Vertreterversammlungen sowie die Aufnahme bestimmter Punkte in die Tagesordnung verlangen. Für die Durchführung der Aufsicht finden im Übrigen die §§ 119 bis 122 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) entsprechende Anwendung.