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§ 24 ThürAIKG
Thüringer Gesetz über die Architektenkammer, die Ingenieurkammer und den Schutz von Berufsbezeichnungen (Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ThürAIKG) 
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Architektenkammer Thüringen und Ingenieurkammer Thüringen → Zweiter Abschnitt – Kammerorgane, Ausschüsse

Titel: Thüringer Gesetz über die Architektenkammer, die Ingenieurkammer und den Schutz von Berufsbezeichnungen (Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ThürAIKG) 
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAIKG
Gliederungs-Nr.: 71-1
Normtyp: Gesetz

§ 24 ThürAIKG – Vertreterversammlung

(1) Die Vertreterversammlung ist die von den Kammermitgliedern gewählte Vertretung. Sie hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Die Vertreterversammlung ist insbesondere zuständig für

  1. 1.

    den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen,

  2. 2.

    die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,

  3. 3.

    die Bildung von Ausschüssen sowie die Wahl und die Abberufung der Mitglieder dieser Ausschüsse,

  4. 4.

    die Festlegung der Höhe der Beiträge,

  5. 5.

    die Wahl der Rechnungsprüfer und die Entlastung des Vorstandes aufgrund der Haushaltsrechnung oder des Jahresabschlusses und des Ergebnisses der Rechnungsprüfung,

  6. 6.

    den Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die Aufnahme von Darlehen und die Eingehung vergleichbarer Verpflichtungen, die über den Rahmen einer laufenden Verwaltung hinausgehen, und

  7. 7.

    die Schaffung von oder die Beteiligung an Einrichtungen.

(2) Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden auf die Dauer von fünf Jahren in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den Kammermitgliedern gewählt. Die Wahl erfolgt durch Briefwahl. Das Nähere bestimmt die durch Satzung zu erlassende Wahlordnung.

(3) Die Vertreterversammlung tritt spätestens am ersten Werktag des auf das Ende der Wahl folgenden dritten Monats zusammen. Danach ist sie mindestens einmal jährlich einzuberufen. Eine außerordentliche Vertreterversammlung ist binnen einer Frist von zwei Monaten einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der Vertreterversammlung unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes dies schriftlich beantragt oder die Aufsichtsbehörde es verlangt.

(4) Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche ihrer Mitglieder ordnungsgemäß geladen und mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. § 35 Abs. 3 ThürKO gilt entsprechend. Ist eine Angelegenheit nach Beschlussunfähigkeit der Vertreterversammlung wegen mangelnder Anwesenheit zurückgestellt worden und tritt die Vertreterversammlung zur Verhandlung über denselben Gegenstand zum zweiten Mal zusammen, ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. In der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden.

(5) Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder der Vertreterversammlung gefasst, soweit in Absatz 6 nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmrechtsübertragungen sind ausgeschlossen.

(6) Beschlüsse über Satzungen und über die Abberufung von Vorstandsmitgliedern bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Vertreterversammlung.

(7) Weiteres zur Geschäftsordnung der Vertreterversammlung regelt die Kammer durch Hauptsatzung.