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§ 18 ThürAIKG
Thüringer Gesetz über die Architektenkammer, die Ingenieurkammer und den Schutz von Berufsbezeichnungen (Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ThürAIKG) 
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Berufsaufgaben und Schutz von Berufsbezeichnungen → Sechster Abschnitt – Europäischer Berufsausweis, Gemeinsamer Ausbildungsrahmen, Gemeinsame Ausbildungsprüfungen, Vorwarnmechanismus, Einheitlicher Ansprechpartner

Titel: Thüringer Gesetz über die Architektenkammer, die Ingenieurkammer und den Schutz von Berufsbezeichnungen (Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ThürAIKG) 
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAIKG
Gliederungs-Nr.: 71-1
Normtyp: Gesetz

§ 18 ThürAIKG – Vorwarnmechanismus

(1) Die Kammer ist zuständige Stelle für ein- und ausgehende Meldungen im Sinne des Artikels 56a Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG; dies gilt nicht, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes abweichende Zuständigkeiten bestehen. Sie unterrichtet die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der diesen nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staaten, die an das Binnenmarkt-Informationssystem angeschlossen sind, spätestens drei Tage nach Rechtskraft einer Gerichtsentscheidung mittels einer Vorwarnung über das Binnenmarkt-Informationssystem von der Identität einer Person, bei der die Anerkennung ihrer Berufsqualifikation Gegenstand eines Verfahrens nach Teil 1 dieses Gesetzes ist oder war und nachfolgend gerichtlich festgestellt wird, dass diese Person dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise im Sinne der §§ 267 bis 271 StGB verwendet hat. Die Angaben in der Vorwarnung beschränken sich im Übrigen auf den der Gerichtsentscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt und das entscheidende Gericht.

(2) Gleichzeitig mit der Übermittlung einer Vorwarnung hat die Kammer die hiervon betroffene Person schriftlich darüber zu unterrichten,

  1. 1.

    dass eine Vorwarnung erfolgt und welchen Inhalt sie hat,

  2. 2.

    welchen Rechtsbehelf sie gegen die Entscheidung über die Vorwarnung einlegen kann,

  3. 3.

    dass sie die Berichtigung der Vorwarnung verlangen kann und,

  4. 4.

    dass ihr im Fall einer unrichtigen Übermittlung ein Schadensersatzanspruch zustehen kann.

Die Kammer unterrichtet die zuständigen Behörden der in Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten darüber, wenn eine betroffene Person einen Rechtsbehelf gegen die Vorwarnung eingelegt hat.

(3) Werden Daten bezüglich der Entscheidung über eine Vorwarnung aufgrund der Änderung oder Aufhebung einer in Absatz 1 genannten Gerichtsentscheidung unrichtig, hat die Kammer die Vorwarnung binnen drei Tagen nach Rechtskraft der Änderung oder Aufhebung der Gerichtsentscheidung aus dem Binnenmarkt-Informationssystem zu löschen.

(4) Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach den Absätzen 1 bis 3 für die Zwecke des Informationsaustauschs erfolgt im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31) und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37) jeweils in der jeweils geltenden Fassung.

(5) Das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 richtet sich nach Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG, der dazu ergangenen Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 sowie den dazu erlassenen weiteren Durchführungsrechtsakten in der jeweils geltenden Fassung.

(6) Die Kammer arbeitet mit den zuständigen Stellen nach der Thüringer EU-Amtshilfezuständigkeitsverordnung vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 766) in der jeweils geltenden Fassung zusammen.

(7) Die zuständigen Stellen der Länder sind über Maßnahmen der Kammer nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 sowie Absatz 3 zu informieren.