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§ 19 SHRDG
Schleswig-Holsteinisches Rettungsdienstgesetz (SHRDG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Schleswig-Holsteinisches Rettungsdienstgesetz (SHRDG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SHRDG
Gliederungs-Nr.: 2120-22
Normtyp: Gesetz

§ 19 SHRDG – Luftrettung

(1) Das Land legt die Standorte der RTH als Standorte der Luftrettung im Benehmen mit den Kostenträgern gemäß § 7 Absatz 1 und im Benehmen mit den Rettungsdienstträgern gemäß § 3 Absatz 1 fest.

(2) RTH werden in der Notfallrettung, für Intensivtransporte und auch dann eingesetzt, wenn ein RTH für die Einsatzbewältigung aus einsatztaktischen oder notfallmedizinischen Gründen unerlässlich ist.

(3) Soweit das Land Beauftragungen nach § 5 Absatz 4 vornimmt, sind die Beauftragten verpflichtet, die Vorgaben der §§ 10 und 11 zu erfüllen.

(4) Die Beauftragung nach § 5 Absatz 4 kann als Dienstleistungskonzession erfolgen. In diesem Fall

  1. 1.

    tragen die Beauftragten abweichend von § 6 Absatz 1 die auftragsgemäßen Kosten,

  2. 2.

    vereinbaren die Beauftragten abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 die Benutzungsentgelte,

  3. 3.

    treten die Beauftragten abweichend von § 7 Absatz 3 an die Stelle des Landes,

  4. 4.

    können die Beauftragten abweichend von § 8 Absatz 4 Satz 1 die Schiedsstelle anrufen.