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§ 8 SHRDG
Schleswig-Holsteinisches Rettungsdienstgesetz (SHRDG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Schleswig-Holsteinisches Rettungsdienstgesetz (SHRDG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SHRDG
Gliederungs-Nr.: 2120-22
Normtyp: Gesetz

§ 8 SHRDG – Schiedsstelle und Schiedsverfahren

(1) Die Kreise und kreisfreien Städte oder deren Landesverbände sowie die Kostenträger gemäß § 7 Absatz 1 (Parteien) bilden eine ständige Schiedsstelle. Die Schiedsstelle ist paritätisch mit jeweils drei Vertreterinnen und Vertretern der Parteien sowie einer oder einem Vorsitzenden zu besetzen; es sind jeweils Stellvertretungen vorzusehen. Den Vorsitz der Schiedsstelle führt eine Person, die die Befähigung zum Richteramt besitzt; diese Person und eine Stellvertretung mit gleicher Befähigung sind von den Parteien zu bestellen.

(2) Die Parteien nach Absatz 1 regeln einvernehmlich die Besetzung des Vorsitzes und die Besetzung von dessen Stellvertretung sowie die Einzelheiten der Entschädigung der Mitglieder und des Schiedsverfahrens; kommt diese Regelung nicht zustande, regelt dies das für das Rettungswesen zuständige Ministerium. Die Schiedsstelle ist weisungsunabhängig und entscheidet abschließend.

(3) Die Schiedsstelle hat folgende Aufgaben:

  1. 1.

    Entscheidungen nach § 7 Absatz 1, soweit keine Einigung erzielt werden konnte, und

  2. 2.

    Entscheidungen bei nicht erteiltem Einvernehmen nach § 12 Absatz 4 sowie Streitigkeiten aus der Anwendung der Bestimmungen der §§ 7, 12 Absatz 5 sowie 19 Absatz 4.

(4) Die Schiedsstelle kann von jedem Vereinbarungspartner nach § 7 Absatz 1 angerufen werden. Im Falle des Absatzes 3 Nummer 1 kann die Schiedsstelle angerufen werden, falls Vereinbarungen über Benutzungsentgelte nicht bis 30. September des Folgejahres abgeschlossen werden konnten.

(5) Die Schiedsstelle hat innerhalb von drei Monaten nach der Anrufung abschließend zu entscheiden. Entscheidungen nach Absatz 3 Nummer 1 gelten als Vereinbarung über Benutzungsentgelte. Gegen Entscheidungen der Schiedsstelle ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben; ein Vorverfahren findet nicht statt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.

(6) Die Geschäftsführung der Schiedsstelle obliegt den Parteien nach Absatz 1, die die Geschäftsführung auch einer Partei dauerhaft übertragen können. Die Kosten der Schiedsstelle werden von den Rettungsdienstträgern getragen und sind der Aufgabenwahrnehmung nach § 4 zuzuordnen.