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§ 7 SHRDG
Schleswig-Holsteinisches Rettungsdienstgesetz (SHRDG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Schleswig-Holsteinisches Rettungsdienstgesetz (SHRDG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SHRDG
Gliederungs-Nr.: 2120-22
Normtyp: Gesetz

§ 7 SHRDG – Vereinbarung über Benutzungsentgelte

(1) Jeder Rettungsdienstträger vereinbart für die von ihm nach diesem Gesetz zu erbringenden Aufgaben öffentlich-rechtliche Benutzungsentgelte mit den Krankenkassen oder Krankenkassenverbänden, dem Landesverband der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung und dem Verband der privaten Krankenversicherungen (Kostenträger). Für die Luftrettung treten die Luftrettungsträger an die Stelle der Rettungsdienstträger. Die Gesamtkosten des Rettungsdienstes sind durch die Summe der Benutzungsentgelte zu refinanzieren (Kostendeckung).

(2) Grundlage der Verhandlung über die Vereinbarung der Benutzungsentgelte sind die Kosten im Sinne des § 6. Sie sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu berechnen.

(3) Die Träger des Rettungsdienstes sind verpflichtet, den Kostenträgern gemäß Absatz 1 jeweils spätestens zum 30. April des Folgejahres die vorläufigen Rechnungsabschlussunterlagen des Vorjahres in Form des Kosten- und Leistungsnachweises in elektronischer, vollständiger und nachprüfbarer Form zuzuleiten, die Zuleitung stellt die Aufforderung zur Verhandlungsaufnahme dar. Sofern Dritte nach § 5 Absatz 1 mit der Durchführung des Rettungsdienstes beauftragt sind, ist deren Jahresabschlussergebnis bezogen auf die operative Aufgabenerfüllung des Rettungsdienstes im jeweiligen Rettungsdienstbereich von einem Wirtschaftsprüfer zu testieren und unverzüglich nachzureichen. Die Verhandlungen für das Folgejahr sind spätestens innerhalb eines Monats nach Zuleitung der Rechnungsabschlussunterlagen gemäß Satz 1 aufzunehmen und möglichst innerhalb von drei Monaten nach Verhandlungsaufnahme, spätestens bis zum 30. September des laufenden Jahres, abzuschließen. Die weiteren verfahrensmäßigen und inhaltlichen Einzelheiten zu den Vereinbarungen nach Absatz 1 legen die Rettungsdienstträger oder deren Landesverbände und die Kostenträger gemäß Absatz 1 einvernehmlich fest. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Vereinbarungen über Benutzungsentgelte gelten bis zum Abschluss einer Anschlussvereinbarung fort.

(4) Kommt eine Anschlussvereinbarung nicht bis zum 30. September des laufenden Jahres zustande, gelten ab 1. Oktober des laufenden Jahres die vom jeweiligen Träger des Rettungsdienstes auf der Grundlage der von ihm gemäß Absatz 3 Satz 1 übermittelten Rechnungsabschlussunterlagen ermittelten Benutzungsentgelte als vereinbart, sofern nicht die Schiedsstelle nach § 8 angerufen wird.

(5) Die vereinbarten Benutzungsentgelte werden auf der Grundlage dieses Gesetzes erhoben und gelten gegenüber allen Benutzerinnen und Benutzern des Rettungsdienstes, den Gemeinden als Behörden für Brandschutz und technische Hilfeleistungen und allen Kostenträgern gemäß § 7 Absatz 1.