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§ 5 SHRDG
Schleswig-Holsteinisches Rettungsdienstgesetz (SHRDG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Schleswig-Holsteinisches Rettungsdienstgesetz (SHRDG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SHRDG
Gliederungs-Nr.: 2120-22
Normtyp: Gesetz

§ 5 SHRDG – Beauftragung

(1) Der Rettungsdienstträger kann Dritte damit beauftragen, die operativen Aufgaben des Rettungsdienstes zu erfüllen. Hierbei kann er den Kreis auf die Leistungserbringer beschränken, die gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen im Sinne des § 107 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 3245), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I. S. 1151,1155), sind. Gemeinnützig ist eine Organisation oder Vereinigung, wenn die Voraussetzungen des § 52 der Abgabenordnung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S.3866; 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066) erfüllt werden.

(2) Die Beauftragung nach Absatz 1 erfolgt durch öffentlich-rechtlichen Vertrag als Dienstleistungsauftrag.

(3) Bei der Beauftragung nach Absatz 1 sollen Kriterien einbezogen werden, die sich auf die Bewältigung von Großschadensereignissen beziehen.

(4) Das Land schließt öffentlich-rechtliche Verträge über die operative Erfüllung der Aufgaben der Luftrettung (§ 19); der Kreis Ostholstein kann für den Standort Siblin öffentlich-rechtliche Verträge abschließen.

(5) Die Aufgabenverantwortung der Rettungsdienstträger und der Luftrettungsträger wird durch die Beauftragung der in den Absätzen 1 und 4 Benannten nicht berührt.