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§ 8 NBesG
Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften

Titel: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBesG
Gliederungs-Nr.: 20441
Normtyp: Gesetz

§ 8 NBesG – Besoldung bei Verleihung eines anderen Amtes oder Übertragung einer anderen Funktion

(1) 1Wird der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter aus Gründen, die nicht von ihr oder ihm zu vertreten sind, ein anderes Amt verliehen oder eine andere Funktion übertragen und ist deswegen die Summe aus dem Grundgehalt (§ 7 sowie §§ 25 und 26 oder § 33), einer Amtszulage (§ 37) und einer allgemeinen Stellenzulage (§ 38), die ihr oder ihm danach zustünden, geringer als die Summe aus Grundgehalt, Amtszulage und allgemeiner Stellenzulage, die ihr oder ihm zuvor zustanden, so ist die Besoldung hinsichtlich dieser Dienstbezüge in der Höhe zu zahlen, die ihr oder ihm bei einem Verbleiben in dem bisherigen Amt oder in der bisherigen Funktion zugestanden hätte; Veränderungen in der Bewertung des bisherigen Amtes oder der bisherigen Funktion bleiben unberücksichtigt. 2Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das bisherige Amt ein Amt mit leitender Funktion in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder in einem Beamtenverhältnis auf Zeit ist oder ein Fall des § 41 vorliegt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Ruhegehaltempfängerinnen und Ruhegehaltempfänger, die erneut in ein Beamten- oder Richterverhältnis berufen werden.