Gesetze

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§ 38 NBesG
Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG)
Landesrecht Niedersachsen

Vierter Teil – Zulagen, Prämien, Vergütungen und Zuschläge

Titel: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBesG
Gliederungs-Nr.: 20441
Normtyp: Gesetz

§ 38 NBesG – Allgemeine Stellenzulage

1Die in Anlage 9 genannten Beamtinnen und Beamten erhalten eine allgemeine Stellenzulage. 2Die Höhe der allgemeinen Stellenzulage ist in Anlage 10 geregelt.