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§ 33 NBesG
Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Besondere Vorschriften für einzelne Gruppen von Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern → Drittes Kapitel – Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte

Titel: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBesG
Gliederungs-Nr.: 20441
Normtyp: Gesetz

§ 33 NBesG – Erfahrungsstufen der Besoldungsgruppen R 1 und R 2, Erfahrungszeit und nicht anerkennungsfähige Zeiten

1Die §§ 25 und 26 gelten für die Erfahrungsstufen der Besoldungsgruppen R 1 und R 2, die dortige Erfahrungszeit und die insoweit nicht anerkennungsfähigen Zeiten entsprechend. 2Für die Verwendung förderlich im Sinne des § 25 Abs. 2 Satz 2 sind insbesondere Tätigkeiten nach § 10 Abs. 2 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes.