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§ 25 NBesG
Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Besondere Vorschriften für einzelne Gruppen von Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern → Erstes Kapitel – Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnungen A und B

Titel: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBesG
Gliederungs-Nr.: 20441
Normtyp: Gesetz

§ 25 NBesG – Erfahrungsstufen der Besoldungsordnung A, Erfahrungszeit

(1) 1Die Zuordnung einer Beamtin oder eines Beamten der Besoldungsordnung A zu einer Erfahrungsstufe (§ 7 Abs. 1) richtet sich nach der Dauer ihrer oder seiner dienstlichen Erfahrung (Erfahrungszeit). 2Die Beamtin oder der Beamte ist zu Beginn des Beamtenverhältnisses mit einem der in § 1 genannten Dienstherren der ersten Erfahrungsstufe zugeordnet, in der für ihre oder seine Besoldungsgruppe in Anlage 5 ein Grundgehaltssatz ausgewiesen ist, soweit sich aus den Absätzen 2 und 3 nichts anderes ergibt. 3Die Ableistung der Erfahrungszeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem das Beamtenverhältnis der Beamtin oder des Beamten mit einem der in § 1 genannten Dienstherren beginnt. 4Die Erfahrungsstufen und die in jeder Erfahrungsstufe vor dem Aufstieg in die nächsthöhere Erfahrungsstufe abzuleistende Erfahrungszeit sind in Anlage 5 geregelt.

(2) 1Als Erfahrungszeit anzuerkennen sind vor Beginn des Beamtenverhältnisses zu einem der in § 1 genannten Dienstherren verbrachte

  1. 1.

    Zeiten in einem Dienstverhältnis mit Dienstbezügen bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 27 Abs. 1),

  2. 2.

    Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis mit einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 27 Abs. 1), die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind,

  3. 3.

    Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit nach § 27 Abs. 2, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind,

  4. 4.

    Zeiten in einem Dienstverhältnis oder einer hauptberuflichen Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis mit einer Kirche oder öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind,

  5. 5.

    Dienstzeiten nach der Soldatenlaufbahnverordnung als Berufssoldatin oder Berufssoldat oder als Soldatin oder Soldat auf Zeit,

  6. 6.

    Zeiten von mindestens vier Monaten bis zu insgesamt zwei Jahren, in denen Wehrdienst, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde,

  7. 7.

    Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 27 Abs. 1) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte,

  8. 8.

    Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind und

  9. 9.

    Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Eltern von Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern, Eheleute, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Geschwister und Kinder) bis zu drei Jahren für jede nahe Angehörige und jeden nahen Angehörigen.

2Vor Beginn des Beamtenverhältnisses zu einem der in § 1 genannten Dienstherren verbrachte Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind und die nicht schon nach Satz 1 anzuerkennen sind, können ganz oder teilweise als Erfahrungszeit anerkannt werden, soweit sie für die Verwendung förderlich sind. 3Ausbildungszeiten bleiben unberücksichtigt. 4Abweichend von Satz 3 können vor Beginn des Beamtenverhältnisses zu einem der in § 1 genannten Dienstherren verbrachte Zeiten

  1. 1.

    in einem erfolgreich abgeschlossenen weiterbildenden Masterstudium bis zu zwei Jahren und

  2. 2.

    für eine Promotion bis zu einem Jahr

als Erfahrungszeit anerkannt werden, soweit sie für die Verwendung förderlich sind. 5Sind in einem Zeitraum Voraussetzungen nach den Sätzen 1, 2 und 4 zeitgleich erfüllt, so kann der Zeitraum nur einmal anerkannt werden. 6Zeiten nach den Sätzen 1, 2 und 4 werden auf volle Monate abgerundet; bei mehreren Zeiten wird die Summe auf volle Monate abgerundet. 7Die Entscheidung über die Anerkennung von Zeiten als Erfahrungszeit nach den Sätzen 1, 2 und 4 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(3) Ist die Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten nach Absatz 1 Satz 2 zu Beginn des Beamtenverhältnisses mit einem der in § 1 genannten Dienstherren die eines Beförderungsamtes, so bezieht sich die Anerkennung von Zeiten als Erfahrungszeit nach Absatz 2 Sätze 1, 2 und 4 auf die erste Erfahrungsstufe, in der für die Besoldungsgruppe des entsprechenden Einstiegsamtes ein Grundgehaltssatz ausgewiesen ist.

(4) 1Die in einer Erfahrungsstufe abzuleistende Erfahrungszeit verlängert sich um Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge. 2Dies gilt nicht für

  1. 1.

    Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind,

  2. 2.

    Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 9 bis zu drei Jahren für jede nahe Angehörige und jeden nahen Angehörigen,

  3. 3.

    Zeiten eines Urlaubs ohne Dienstbezüge, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle vor Beginn des Urlaubs schriftlich anerkannt hat, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,

  4. 4.

    Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen, und

  5. 5.

    Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz.

3Zeiten nach Satz 1 werden auf volle Monate abgerundet.

(5) 1Zeiten, in denen die Beamtin oder der Beamte vorläufig des Dienstes enthoben ist, zählen nicht als Erfahrungszeit. 2Führt das Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder nicht infolge strafgerichtlicher Verurteilung, so ist die Beamtin oder der Beamte hinsichtlich der Erfahrungszeit so zu stellen, als wäre sie oder er nicht vorläufig des Dienstes enthoben worden.

(6) Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 5 sind der Beamtin oder dem Beamten schriftlich bekannt zu geben.