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§ 49 LWO
Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 2 – Wahlhandlung

Titel: Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111-1-13
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 49 LWO – Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- und Pflegeheimen, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten

(1) Wird für die Stimmabgabe in einem kleineren Krankenhaus, einem kleineren Alten- oder Pflegeheim, einer sozialtherapeutischen Anstalt oder einer Justizvollzugsanstalt ein beweglicher Wahlvorstand gebildet (§ 3), ist nach den Absätzen 2 bis 4 zu verfahren; im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.

(2) Die Gemeindewahlbehörde vereinbart mit der Leitung der Einrichtung die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der Wahldauer nach § 38. Die Leitung der Einrichtung stellt einen geeigneten Wahlraum bereit. Die Gemeindewahlbehörde richtet ihn her. Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberechtigten Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt und sorgt dafür, dass sie, soweit möglich, zur Stimmabgabe den Wahlraum aufsuchen können.

(3) Der bewegliche Wahlvorstand begibt sich unter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel in die Einrichtung und nimmt die Wahlscheine sowie die Stimmzettel entgegen. § 48 Absatz 6 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(4) Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern sowie kleineren Alten- und Pflegeheimen gilt § 48 Absatz 6 Satz 1 und 2 sowie Absatz 7 und 8 entsprechend.