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§ 48 LWO
Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 2 – Wahlhandlung

Titel: Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111-1-13
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 48 LWO – Wahl in Sonderwahlbezirken

(1) Zur Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken (§ 7) wird jede in der Einrichtung anwesende wahlberechtigte Person zugelassen, die einen für den Wahlkreis gültigen Wahlschein hat.

(2) Es ist zulässig, für verschiedene Teile eines Sonderwahlbezirks verschiedene Personen als Beisitzerinnen oder Beisitzer des Wahlvorstands zu bestellen.

(3) Die Gemeindewahlbehörde bestimmt im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung einen geeigneten Wahlraum. Für die verschiedenen Teile eines Sonderwahlbezirks können verschiedene Wahlräume bestimmt werden. Die Gemeindewahlbehörde richtet den Wahlraum her und sorgt für Wahlurnen und sonstige Vorrichtungen zum Schutz des Wahlgeheimnisses.

(4) Die Gemeindewahlbehörde bestimmt im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung die Wahldauer für den Sonderwahlbezirk im Rahmen der Wahldauer nach § 38 nach dem tatsächlichen Bedarf.

(5) Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberechtigten den Wahlraum und die Wahldauer am Tag vor der Wahl bekannt und weist auf die Möglichkeit der Stimmabgabe nach Absatz 6 hin.

(6) Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter und zwei Personen aus dem Kreis der Beisitzerinnen und Beisitzer können sich zur Durchführung der Wahl unter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel in die Krankenzimmer und an die Krankenbetten begeben. Dabei muss auch bettlägerigen Wählerinnen und Wählern Gelegenheit gegeben werden, den Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter weist Wählerinnen und Wähler, die sich bei der Stimmabgabe von einer anderen Person helfen lassen wollen, darauf hin, dass sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstands als Hilfsperson in Anspruch nehmen können. Nach Schluss der Stimmabgabe nach Satz 1 sind die verschlossene Wahlurne und die Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum des Sonderwahlbezirks zu bringen. Dort ist die Wahlurne bis zum Schluss der allgemeinen Wahlhandlung unter Aufsicht des Wahlvorstands verschlossen zu verwahren. Danach wird ihr Inhalt mit dem Inhalt der im Wahlraum aufgestellten Wahlurne vermengt und zusammen mit den übrigen Stimmen des Sonderwahlbezirks ausgezählt. Der Vorgang wird in der Wahlniederschrift (§ 59) vermerkt.

(7) Die Öffentlichkeit soll durch die Anwesenheit anderer Wahlberechtigter gewährleistet werden.

(8) Die Leitung der Einrichtung hat bei Kranken, die ansteckende Krankheiten haben, insbesondere § 30 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1, 1a und 1b des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454), zu beachten.

(9) Das Wahlergebnis des Sonderwahlbezirks darf nicht vor Schluss der Wahldauer nach § 38 ermittelt werden.

(10) Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.