§ 38 LWO
Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt 2 – Wahlhandlung
§ 38 LWO – Wahldauer
(1) Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.
(2) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann im Einzelfall, wenn besondere Gründe es erfordern, die Wahldauer mit einem früheren Beginn oder einem späteren Ende festsetzen.