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§ 59 LWO
Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 3 – Feststellung des Wahlergebnisses

Titel: Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111-1-13
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 59 LWO – Wahlniederschrift

(1) Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses wird von der Schriftführerin oder dem Schriftführer eine Wahlniederschrift nach dem Muster der Anlage 23 aufgenommen. Die Wahlniederschrift ist von den anwesenden Mitgliedern des Wahlvorstands zu genehmigen und zu unterzeichnen. Verweigert ein Mitglied des Wahlvorstands die Unterschrift, ist der Grund hierfür in der Wahlniederschrift zu vermerken. Beschlüsse nach § 44 Absatz 6 , § 46 Absatz 2 , § 52 Absatz 2 und § 55 Absatz 6 sowie Beschlüsse über sonstige besondere Vorfälle bei der Wahlhandlung oder bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.

(2) Der Wahlniederschrift werden beigefügt

  1. 1.

    die Stimmzettel, über die der Wahlvorstand nach § 55 Absatz 6 besonders beschlossen hat,

  2. 2.

    die Wahlscheine, über die der Wahlvorstand nach § 46 Absatz 2 besonders beschlossen hat,

  3. 3.

    in Wahlbezirken, die für die Briefwahl bestimmt sind (§ 18 Absatz 2 des Gesetzes),

    1. a)

      das in § 52 Absatz 2 Satz 3 bezeichnete Paket mit den zurückgewiesenen Wahlbriefen,

    2. b)

      die Wahlscheine, über die der Wahlvorstand nach § 52 Absatz 2 besonders beschlossen hat, ohne dass die Wahlbriefe zurückgewiesen wurden.

(3) Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher übergibt die Wahlniederschrift mit den Anlagen nach Absatz 2 unverzüglich der Gemeindewahlbehörde.

(4) Die Gemeindewahlbehörde übersendet der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter die Wahlniederschriften aller Wahlbezirke der Gemeinde mit den Anlagen auf schnellstem Wege. Besteht die Gemeinde aus mehreren Wahlbezirken, fügt sie eine Zusammenstellung der Wahlergebnisse der einzelnen Wahlbezirke nach dem Muster der Anlage 24 bei. Die Zusammenstellung kann im Falle einer Ergebnisübermittlung über einen elektronischen Datenaustausch nach § 58 Absatz 4 in Absprache mit der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter entfallen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend auch in den Fällen, in denen nach § 18 Absatz 3 und 4 des Gesetzes ein Briefwahlvorstand gebildet worden ist. Für die Wahlniederschrift ist das Muster der Anlage 23a maßgebend.