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§ 55 LWO
Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 3 – Feststellung des Wahlergebnisses

Titel: Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111-1-13
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 55 LWO – Zählung der Stimmen

(1) Mehrere Beisitzerinnen und Beisitzer legen die Stimmzettel zu folgenden Stapeln, die sie unter Aufsicht behalten:

  1. 1.

    Nach Landeslisten getrennte Stapel mit Stimmzetteln, auf denen die Erst- und Zweitstimme zweifelsfrei gültig für die Bewerberin oder den Bewerber sowie für die Landesliste derselben Partei abgegeben worden ist,

  2. 2.

    einen Stapel mit den Stimmzetteln, auf denen die Erst- und Zweitstimme zweifelsfrei gültig für Bewerberinnen und Bewerber und Landeslisten verschiedener Träger von Wahlvorschlägen abgegeben worden ist, sowie mit den Stimmzetteln, auf denen nur die Erst- oder Zweitstimme jeweils zweifelsfrei gültig und die andere Stimme nicht abgegeben worden ist,

  3. 3.

    einen Stapel mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln und den leer abgegebenen Stimmzettelumschlägen (§ 54 Absatz 2 Nummer 2).

Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben, werden ausgesondert und von einer Beisitzerin oder einem Beisitzer, die oder den die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher hierzu bestimmt hat, in Verwahrung genommen.

(2) Die Beisitzerinnen und Beisitzer, die die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 geordneten Stimmzettel unter ihrer Aufsicht haben, übergeben der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher die einzelnen Stapel nacheinander in der Reihenfolge der Landeslisten auf dem Stimmzettel. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher prüft, ob die Stimmzettel eines jeden Stapels gleich gekennzeichnet sind, und sagt zu jedem Stapel an, für welche Bewerberin oder welchen Bewerber und für welche Landesliste er Stimmen enthält. Gibt ein Stimmzettel der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher Anlass zu Bedenken, fügt sie oder er diesen den nach Absatz 1 Satz 2 ausgesonderten Stimmzetteln bei. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher kann in den Fällen der Sätze 1 bis 3 ihre oder seine Aufgaben ganz oder teilweise auf ein anderes Mitglied des Wahlvorstands, das keine Tätigkeit nach Absatz 1 ausgeübt hat, übertragen.

(3) Anschließend prüft die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher die ungekennzeichneten Stimmzettel und leer abgegebenen Stimmzettelumschläge (Absatz 1 Satz 1 Nummer 3). Sie oder er sagt an, dass beide Stimmen ungültig sind, und versieht jeden dieser Stimmzettel und Stimmzettelumschläge auf der Rückseite mit dem Vermerk "Ungültig".

(4) Danach zählen je zwei Mitglieder des Wahlvorstands, die von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher hierzu bestimmt worden sind, nacheinander die nach den Absätzen 2 und 3 geprüften Stimmzettel und Stimmzettelumschläge eines jeden Stapels unter gegenseitiger Kontrolle und ermitteln die Zahl der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen. Die Zahlen werden als Zwischensummen in die Wahlniederschrift übertragen.

(5) Sodann übergeben die Beisitzerinnen und Beisitzer, die den nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 gebildeten Stimmzettelstapel unter ihrer Aufsicht haben, diesen Stapel der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher. Er oder sie legt die Stimmzettel zunächst getrennt nach Zweitstimmen für die einzelnen Landeslisten und sagt zu jedem Stimmzettel an, für welche Landesliste die Zweitstimme lautet. Bei den Stimmzetteln, auf denen nur die Erststimme abgegeben worden ist, sagt sie oder er an, dass die nicht abgegebene Zweitstimme ungültig ist. Gibt ein Stimmzettel der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher Anlass zu Bedenken, fügt sie oder er diesen den nach Absatz 1 Satz 2 ausgesonderten Stimmzettel bei. Dann werden die von der Wahlvorsteherin oder vom Wahlvorsteher gebildeten Stapel entsprechend Absatz 4 gezählt. Anschließend ordnet die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher die Stimmzettel nach abgegebenen Erststimmen neu, und es wird entsprechend den Sätzen 2 bis 5 verfahren. Die jeweiligen Stimmenzahlen werden als Zwischensummen in die Wahlniederschrift übertragen.

(6) Zum Schluss entscheidet der Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den ausgesonderten Stimmzetteln abgegeben worden sind. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung mündlich bekannt und sagt bei gültigen Stimmen an, für welche Bewerberin oder welchen Bewerber oder welche Landesliste die Stimme lautet. Sie oder er vermerkt auf der Rückseite des Stimmzettels, ob beide Stimmen oder nur die Erststimme oder nur die Zweitstimme für gültig oder ungültig erklärt worden sind. Die Stimmzettel sind fortlaufend zu nummerieren. Die jeweiligen Stimmenzahlen werden als Zwischensummen in die Wahlniederschrift übertragen.

(7) Die nach den Absätzen 2 bis 6 ermittelten Zahlen der ungültigen und für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen werden von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zusammengezählt. Zwei Mitglieder des Wahlvorstands, die von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher hierzu bestimmt worden sind, prüfen die Zusammenzählung. Beantragt ein Mitglied des Wahlvorstands vor der Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung der Stimmen, ist diese nach den Absätzen 1 bis 6 zu wiederholen. Die Gründe für die erneute Zählung sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.

(8) Die von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher bestimmten Beisitzerinnen und Beisitzer sammeln

  1. 1.

    die Stimmzettel, auf denen die Erststimme und die Zweitstimme oder nur die Erststimme abgegeben worden sind, getrennt nach den Bewerberinnen und Bewerbern, denen die Erststimme zugefallen ist,

  2. 2.

    die Stimmzettel, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden ist,

  3. 3.

    die ungekennzeichneten Stimmzettel und die leer abgegebenen Stimmzettelumschläge,

je für sich und behalten sie unter Aufsicht.