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§ 54 LWO
Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 3 – Feststellung des Wahlergebnisses

Titel: Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111-1-13
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 54 LWO – Zählung der Wählerinnen und Wähler

(1) Vor dem Öffnen der Wahlurne werden alle nicht benutzten Stimmzettel vom Wahltisch entfernt. Sodann werden die Stimmzettel der Wahlurne entnommen und gezählt. Zugleich werden die Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die entgegengenommenen Wahlscheine gezählt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, ist dies in der Wahlniederschrift anzugeben und, soweit möglich, zu erläutern; in diesem Fall gilt die Anzahl der in der Wahlurne befindlichen Stimmzettel als Anzahl der Wählerinnen und Wähler.

(2) Ist der Wahlbezirk für die Briefwahl bestimmt (§ 18 Absatz 2 des Gesetzes), gilt Absatz 1 mit folgenden Maßgaben:

  1. 1.

    Nach dem Öffnen der Wahlumschläge werden die Stimmzettel der Briefwählerinnen und Briefwähler den Stimmzettelumschlägen entnommen und in gefaltetem Zustand mit den Stimmzetteln der Urnenwählerinnen und Urnenwähler vermengt.

  2. 2.

    Ein leerer Stimmzettelumschlag wird mit dem Vermerk "Leer abgegeben" versehen und wie ein Stimmzettel gezählt; der Umschlag ist aufzubewahren.

  3. 3.

    Befinden sich in einem Stimmzettelumschlag mehrere Stimmzettel, werden sie zusammengeheftet, auf der Rückseite mit dem Vermerk "Mehrfach abgegeben" versehen und wie ein Stimmzettel gezählt.

(3) Die in Absatz 2 Nummer 2 und 3 genannten Maßgaben gelten entsprechend auch in den Fällen, in denen nach § 18 Absatz 3 und 4 des Gesetzes ein Briefwahlvorstand gebildet worden ist.