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§ 46 LWO
Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 2 – Wahlhandlung

Titel: Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111-1-13
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 46 LWO – Stimmabgabe mit Wahlschein

(1) Die Inhaberin oder der Inhaber eines Wahlscheins übergibt diesen der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher zur Prüfung. Auf Verlangen hat sich die Wahlscheininhaberin oder der Wahlscheininhaber auszuweisen.

(2) Entstehen Zweifel über die Gültigkeit des Wahlscheins oder über den rechtmäßigen Besitz, klärt der Wahlvorstand diese Zweifel nach Möglichkeit auf und beschließt über die Zulassung oder Zurückweisung der Inhaberin oder des Inhabers. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher behält den Wahlschein auch im Fall der Zurückweisung ein.