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§ 3 LWO
Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 1 – Vorbereitung der Wahl → Unterabschnitt 1 – Wahlleitung, Wahlkreise und Wahlbezirke

Titel: Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111-1-13
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 LWO – Beweglicher Wahlvorstand

Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sollen nach Möglichkeit durch die Gemeindewahlbehörde bewegliche Wahlvorstände gebildet werden. Der bewegliche Wahlvorstand besteht aus

  1. 1.

    der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher oder der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter und

  2. 2.

    zwei Beisitzerinnen und Beisitzern

des Wahlvorstands des zuständigen Wahlbezirks. Die Gemeindewahlbehörde kann stattdessen den beweglichen Wahlvorstand eines anderen Wahlbezirks beauftragen.