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§ 2a LWO
Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 1 – Vorbereitung der Wahl → Unterabschnitt 1 – Wahlleitung, Wahlkreise und Wahlbezirke

Titel: Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111-1-13
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2a LWO – Briefwahlvorstand

Für die Tätigkeit der nach § 18 Absatz 3 und 4 des Gesetzes gebildeten Briefwahlvorstände gelten die Vorschriften der §§ 2 und 4 Absatz 2 und 4 und des § 69 entsprechend mit folgenden Maßgaben:

  1. 1.

    Die Gemeindewahlbehörde bestimmt, wie viele Briefwahlvorstände zu bilden sind, um das Ergebnis der Briefwahl noch am Wahltag festzustellen,

  2. 2.

    die Zahl der auf einen Briefwahlvorstand entfallenden Wahlbriefe darf nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben; auf einen Briefwahlvorstand sollen mindestens 50 Wahlbriefe entfallen,

  3. 3.

    die Gemeindewahlbehörde macht Ort und Zeit des Zusammentritts des Briefwahlvorstandes öffentlich bekannt.