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§ 4 LWO
Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 1 – Vorbereitung der Wahl → Unterabschnitt 1 – Wahlleitung, Wahlkreise und Wahlbezirke

Titel: Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111-1-13
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 LWO – Ersatz von Auslagen

(1) Die Beisitzerinnen und Beisitzer des Wahlkreisausschusses erhalten Sitzungsgelder und Reisekosten nach den für Landtagsabgeordnete geltenden Bestimmungen.

(2) Die Beisitzerinnen und Beisitzer der Wahlausschüsse sowie die Mitglieder der Wahlvorstände erhalten, wenn sie außerhalb ihres Wahlbezirks tätig werden, Ersatz ihrer notwendigen Fahrkosten in entsprechender Anwendung der §§ 5 und 6 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes; sie erhalten außerdem Tage- und Übernachtungsgelder nach den Reisekostenvorschriften für Landesbeamtinnen und Landesbeamte, wenn sie außerhalb ihres Wohnorts tätig werden.

(3) Die Wahlleiterinnen und Wahlleiter erhalten bei auswärtigen Dienstgeschäften Reisekosten

  1. 1.

    nach den Reisekostenvorschriften für Landesbeamtinnen und Landesbeamte oder

  2. 2.

    nach den für ihr Hauptamt geltenden Vorschriften, wenn sie Beamtinnen oder Beamte oder Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes sind.

(4) Ein pauschalierter Auslagenersatz in angemessener Höhe kann den Mitgliedern

  1. 1.

    der Wahlausschüsse für die Teilnahme an einer nach § 1 einberufenen Sitzung und

  2. 2.

    der Wahlvorstände für den Wahltag

gewährt werden. Der pauschalierte Auslagenersatz ist auf ein Tagegeld nach den Absätzen 2 und 3 anzurechnen.