Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 1 LWO
Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 1 – Vorbereitung der Wahl → Unterabschnitt 1 – Wahlleitung, Wahlkreise und Wahlbezirke

Titel: Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111-1-13
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 LWO – Wahlausschüsse

(1) Die oder der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen und lädt die Beisitzerinnen und Beisitzer zu den Sitzungen ein. Bei öffentlichen Sitzungen (§ 31 Absatz 1 und 2 und § 41 Absatz 4 in Verbindung mit § 37 des Landeswahlgesetzes (Gesetz) sind Ort, Zeit und Gegenstand vereinfacht bekanntzumachen mit dem Hinweis, dass jede Person Zutritt zu der Sitzung hat. Die oder der Vorsitzende ist befugt, Personen, die die Sitzung stören, aus dem Sitzungsraum zu weisen.

(2) Die oder der Vorsitzende bestellt eine Schriftführerin oder einen Schriftführer.

(3) Über jede Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt. Sie wird von der oder dem Vorsitzenden, von den Beisitzerinnen und Beisitzern und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer unterzeichnet.

(4) Die Vorschriften über die Beisitzerinnen und Beisitzer in Absatz 1 und 3, in § 4 Absatz 2 und in § 69 Absatz 1 und 2 Nummer 1 gelten für die nach § 11 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes berufenen Richterinnen und Richter des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein entsprechend.