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§ 69 LWO
Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 5 – Gemeinsame Vorschriften für die Abschnitte 1 bis 4

Titel: Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111-1-13
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 69 LWO – Verpflichtung

(1) Personen, die eine ehrenamtliche Tätigkeit nach dem Landeswahlgesetz übernehmen, sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, zu verpflichten.

(2) Verpflichtet werden

  1. 1.

    die Beisitzerinnen und Beisitzer des Wahlausschusses sowie die Schriftführerin oder der Schriftführer von der oder dem Vorsitzenden des Wahlausschusses bei ihrer ersten Teilnahme an einer Sitzung zu Beginn dieser Sitzung,

  2. 2.

    die in § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes bezeichneten Mitglieder des Wahlvorstands von der Gemeindewahlbehörde vor Beginn der Wahlhandlung,

  3. 3.

    die übrigen Mitglieder des Wahlvorstands von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher zu Beginn der Wahlhandlung oder, wenn ein Mitglied später hinzukommt, vor Beginn der ehrenamtlichen Tätigkeit.

(3) Die Verpflichtung entfällt bei Personen, die bereits für ihr Hauptamt verpflichtet sind.