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§ 2 LWO
Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 1 – Vorbereitung der Wahl → Unterabschnitt 1 – Wahlleitung, Wahlkreise und Wahlbezirke

Titel: Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111-1-13
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 LWO – Wahlvorstand

(1) Bei der Berufung der Mitglieder des Wahlvorstands (§ 15 des Gesetzes) bestimmt die Gemeindewahlbehörde je eine Beisitzerin oder einen Beisitzer zur Schriftführerin oder zum Schriftführer und zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter.

(2) Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Wahlvorsteherin oder des Wahlvorstehers sind zugleich Beisitzerinnen und Beisitzer des Wahlvorstands.

(3) Der Wahlvorstand wird von der Gemeindewahlbehörde oder in ihrem Auftrag von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher einberufen. Er tritt am Wahltag rechtzeitig vor Beginn der Wahldauer im Wahlraum zusammen. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher leitet die Tätigkeit des Wahlvorstands.

(4) Während der Wahlhandlung müssen immer mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstands, darunter die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher und die Schriftführerin oder der Schriftführer oder die jeweilige Stellvertreterin oder der jeweilige Stellvertreter, anwesend sein. Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sollen alle Mitglieder des Wahlvorstands anwesend sein.

(5) Der Wahlvorstand ist beschlussfähig

  1. 1.

    während der Wahlhandlung, wenn mindestens drei Mitglieder,

  2. 2.

    bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses, wenn mindestens fünf Mitglieder,

darunter jeweils die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher und die Schriftführerin oder der Schriftführer oder die jeweilige Stellvertreterin oder der jeweilige Stellvertreter, anwesend sind. Fehlende Beisitzerinnen und Beisitzer sind von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher durch Wahlberechtigte zu ersetzen, wenn es mit Rücksicht auf die Beschlussfähigkeit des Wahlvorstands erforderlich ist.

(6) Bei Bedarf stellt die Gemeindewahlbehörde dem Wahlvorstand die erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung.

(7) Die Mitglieder des Wahlvorstands dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen.