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§ 7 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen → Abschnitt 2 – Eigentum an den Gewässern

Titel: Landeswassergesetz (LWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 753-8
Normtyp: Gesetz

§ 7 LWG – Bisheriges Eigentum

Bisherige Eigentums- und Aneignungsrechte an den Gewässern im Sinne der §§ 3, 4, 5 und 6 bleiben unberührt.