§ 6 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen → Abschnitt 2 – Eigentum an den Gewässern
§ 6 LWG – Eigentum an kommunalen Häfen in Küstengewässern
Kommunale Häfen in Küstengewässern und ihre Hafeneinfahrten, soweit sie nicht Seewasserstraßen sind, gehören ihren Trägern.