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§ 3 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen → Abschnitt 2 – Eigentum an den Gewässern

Titel: Landeswassergesetz (LWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 753-8
Normtyp: Gesetz

§ 3 LWG – Eigentum an den Gewässern erster Ordnung

Die Gewässer erster Ordnung sind Eigentum des Landes, soweit sie nicht Bundeswasserstraßen sind.