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§ 5 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen → Abschnitt 2 – Eigentum an den Gewässern

Titel: Landeswassergesetz (LWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 753-8
Normtyp: Gesetz

§ 5 LWG – Eigentum an den Außentiefs

Die Außentiefs (§ 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e) gehören denjenigen, die nach § 29 unterhaltungspflichtig sind. Im Falle des § 29 Absatz 2 steht das Eigentum denjenigen zu, die die Unterhaltungspflicht erfüllen (§ 30).