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§ 29b LRiStAG
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Zweiter Abschnitt – Richtervertretungen → Zweiter Titel – Richterräte

Titel: Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LRiStAG
Gliederungs-Nr.: 3010
Normtyp: Gesetz

§ 29b LRiStAG – Verfahren der Beteiligung des Landesrichter- und -staatsanwaltsrats

(1) In Angelegenheiten, in denen der Landesrichter- und -staatsanwaltsrat nach § 20b Nummer 3 zu beteiligen ist, gelten die §§ 23, 24, 25 Absätze 1 bis 5 und 7 sowie §§ 26 und 27 entsprechend.

(2) Ergibt sich in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit zwischen der obersten Dienstbehörde und dem Landesrichter- und -staatsanwaltsrat keine Einigung, so kann jede Seite die bei der obersten Dienstbehörde zu bildende Einigungsstelle anrufen. Für die bei der obersten Dienstbehörde zu bildende Einigungsstelle gilt § 24b entsprechend. Für die Beteiligungsangelegenheiten nach § 29a Absatz 1 gilt § 24a Absatz 4 entsprechend. Für die Beteiligungsangelegenheiten nach § 29a Absatz 2 gilt § 24a Absatz 5 entsprechend.