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§ 26 LRiStAG
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Zweiter Abschnitt – Richtervertretungen → Zweiter Titel – Richterräte

Titel: Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LRiStAG
Gliederungs-Nr.: 3010
Normtyp: Gesetz

§ 26 LRiStAG – Verfahren der Anhörung

(1) Soweit der Richterrat anzuhören ist, ist ihm die Angelegenheit rechtzeitig bekanntzugeben und ausreichend Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(2) Äußert sich der Richterrat schriftlich, soll das Gericht innerhalb von drei Wochen schriftlich Stellung nehmen oder, wenn die Einhaltung der Frist nicht möglich ist, einen schriftlichen Zwischenbescheid erteilen. Die Ablehnung schriftlicher Vorschläge hat das Gericht schriftlich zu begründen. Anstelle der Schriftform kann auch die mündliche Unterrichtung in einer Sitzung des Richterrats erfolgen.