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§ 24b LRiStAG
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Zweiter Abschnitt – Richtervertretungen → Zweiter Titel – Richterräte

Titel: Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LRiStAG
Gliederungs-Nr.: 3010
Normtyp: Gesetz

§ 24b LRiStAG – Einigungsstelle

(1) Bei jedem Obergericht des Landes wird eine Einigungsstelle von Fall zu Fall gebildet. Sie besteht aus je drei Beisitzern, die von dem Obergericht im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde und von der zuständigen Richtervertretung bestellt werden, und einer unparteiischen Person für den Vorsitz, auf die sich beide Seiten einigen. Die Beisitzer sowie die Person für den Vorsitz sind innerhalb von zwei Wochen nach Anrufung der Einigungsstelle zu bestellen. Die Person für den Vorsitz muss die Befähigung zum Richteramt besitzen. Kommt eine Einigung über die Person für den Vorsitz nicht zustande, so bestellt sie der Präsident des Verfassungsgerichtshofs. Soweit der Präsident des Verfassungsgerichtshofs selbst im Hauptamt als Präsident dem betroffenen Obergericht vorsteht, entscheidet der Vizepräsident des Verfassungsgerichtshofs beziehungsweise der weitere Vertreter des Präsidenten.

(2) In gemeinsamen Angelegenheiten nach § 30 werden die von der Personalvertretung nach § 79 des Landespersonalvertretungsgesetzes zu bestellenden Beisitzer der Einigungsstelle aufgrund gemeinsamer Beschlussfassung bestellt; ein Beisitzer muss ein auf Lebenszeit ernannter Richter sein.

(3) Die Verhandlungen der Einigungsstelle sind nicht öffentlich. Dem Obergericht und der zuständigen Richtervertretung ist Gelegenheit zur mündlichen Äußerung zu geben. Im Einvernehmen mit den Beteiligten kann die Äußerung schriftlich oder elektronisch erfolgen.

(4) Die Einigungsstelle soll binnen zwei Monaten nach der Anrufung durch einen Beteiligten entscheiden. Die Einigungsstelle ist beschlussfähig, wenn die Person für den Vorsitz und mindestens drei Beisitzer anwesend sind. Bestellt eine Seite innerhalb der in Absatz 1 Satz 3 genannten Frist keine Beisitzer oder bleiben Beisitzer trotz rechtzeitiger Einladung der Sitzung fern, so entscheiden die Person für den Vorsitz und die erschienenen Beisitzer allein.

(5) Die Einigungsstelle entscheidet durch Beschluss. Sie kann den Anträgen der Beteiligten auch teilweise entsprechen. Der Beschluss wird mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Person für den Vorsitz. Der Beschluss muss sich im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des Haushaltsgesetzes, halten. Er ist zu begründen und den Beteiligten zuzustellen.