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§ 29a LRiStAG
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Zweiter Abschnitt – Richtervertretungen → Zweiter Titel – Richterräte

Titel: Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LRiStAG
Gliederungs-Nr.: 3010
Normtyp: Gesetz

§ 29a LRiStAG – Beteiligung des Landesrichter- und -staatsanwaltsrats

(1) Der Landesrichter- und -staatsanwaltsrat hat in folgenden Angelegenheiten von justizweiter Bedeutung mitzubestimmen:

  1. 1.

    Einführung und Änderung von Sicherheitskonzeptionen,

  2. 2.

    Grundsätze des Gesundheitsmanagements.

(2) Der Landesrichter- und -staatsanwaltsrat hat nach Maßgabe von § 29b Absatz 2 Satz 4 in folgenden Angelegenheiten eingeschränkt mitzubestimmen:

  1. 1.

    Einführung grundsätzlich neuer Arbeitsmethoden oder Formen der Arbeitsorganisation sowie wesentliche Änderung der Arbeitsmethoden oder Arbeitsorganisation, auch im Rahmen der Informations- und Kommunikationstechnik,

  2. 2.

    Erlass und Änderung von Beurteilungsrichtlinien,

  3. 3.

    grundsätzliche Fragen der Fortbildung,

  4. 4.

    Erstellung und Anpassung des Chancengleichheitsplans.

(3) Der Landesrichter- und -staatsanwaltsrat wirkt in folgenden Angelegenheiten mit:

  1. 1.

    Einführung und Änderung von Personalentwicklungskonzepten,

  2. 2.

    grundsätzliche Fragen der Einrichtung von Telearbeitsplätzen oder sonstigen Arbeitsplätzen außerhalb der Dienststelle.

(4) Bei der Aufstellung von Grundsätzen für die Personalbedarfsberechnung für den richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Dienst ist der Landesrichter- und -staatsanwaltsrat anzuhören.