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§ 12 KAG
Kommunalabgabengesetz (KAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

DRITTER TEIL – Gebühren für öffentliche Leistungen einschließlich Benutzungsgebühren → ERSTER ABSCHNITT – Gebühren für öffentliche Leistungen und für die Tätigkeit des Gutachterausschusses

Titel: Kommunalabgabengesetz (KAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: KAG
Gliederungs-Nr.: 6130
Normtyp: Gesetz

§ 12 KAG – Gebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses

(1) Die Gemeinden können für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss nach § 192 Abs. 1 des Baugesetzbuches Gebühren erheben.

(2) § 11 Abs. 1, 2 und 3 Satz 4 und Abs. 4 dieses Gesetzes und § 5, § 12 Abs. 1 bis 3 Satz 1 und Abs. 4, §§ 18 und 19 des Landesgebührengesetzes gelten entsprechend. Der Ersatz der Auslagen für besondere Sachverständige kann in jedem Fall besonders verlangt werden.

(3) Werden besondere Sachverständige bei der Wertermittlung zugezogen, so sind sie nach den Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu entschädigen.

(4) Für Auskünfte über die Bodenrichtwerte, die im Zusammenhang mit der Bewertung zu Grundsteuerzwecken stehen und für den Steuerschuldner zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten erforderlich sind, werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.