§ 5 LGebG
Landesgebührengesetz (LGebG)
Landesgebührengesetz (LGebG)
Landesrecht Baden-Württemberg
ZWEITER ABSCHNITT – Entstehung und Festsetzung
§ 5 LGebG – Schuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren und Auslagen ist derjenige verpflichtet,
- 1.dem die öffentliche Leistung zuzurechnen ist,
- 2.der die Gebühren- oder Auslagenschuld eines anderen durch eine gegenüber der Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte schriftliche oder elektronische Erklärung übernommen hat oder
- 3.der für die Gebühren- und Auslagenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Mehrere Gebühren- und Auslagenschuldner haften als Gesamtschuldner.